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Änderung § 158c FamFG vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 158c FamFG, alle Änderungen durch Artikel 4 GüZustAnpG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 158c FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 158c FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959 |
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(Textabschnitt unverändert) § 158c Vergütung; Kosten | |
(1) 1 Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. 2 Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. 3 Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab. (2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2 Im Übrigen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend. | (Text neue Fassung) (3) 1 Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2 § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden. |
(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen. |
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