Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 158c FamFG vom 01.01.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 158c FamFG, alle Änderungen durch Artikel 4 KostBRÄG 2025 am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des FamFG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 158c FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 158c FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.04.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 158c Vergütung; Kosten


(Text alte Fassung)

(1) 1 Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. 2 Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. 3 Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab.

(2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2 Im Übrigen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 690 Euro. 2 Bestellt das Gericht denselben Verfahrensbeistand für mehrere in demselben Haushalt lebende Kinder, erhält er ab dem zweiten Kind jeweils eine Pauschale in Höhe von 555 Euro.

(2) 1 Dem Verfahrensbeistand sind die Kosten für die Beauftragung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers zu ersetzen, wenn das Gericht die Zuziehung
nach § 158b Absatz 2 gestattet hat. 2 Die Höhe der zu ersetzenden Kosten ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. 3 Im Übrigen deckt die Vergütung alle weiteren Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen ab.

(3) 1 Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2 Der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend gemacht werden. 3 § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen.



(heute geltende Fassung)