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Änderung § 158c FamFG vom 01.01.2023
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§ 158c FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 158c FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 11.04.2025 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109 |
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(Textabschnitt unverändert) § 158c Vergütung; Kosten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, erhält er für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 350 Euro. 2 Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach § 158b Absatz 2 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. 3 Die Vergütung deckt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen ab. (2) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands ist § 277 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (3) 1 Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2 Im Übrigen gilt § 168 Absatz 1 entsprechend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Verfahrensbeistand erhält für die Wahrnehmung seiner Aufgaben in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung von 690 Euro. 2 Bestellt das Gericht denselben Verfahrensbeistand für mehrere in demselben Haushalt lebende Kinder, erhält er ab dem zweiten Kind jeweils eine Pauschale in Höhe von 555 Euro. (2) 1 Dem Verfahrensbeistand sind die Kosten für die Beauftragung eines Dolmetschers oder Übersetzers oder eines anderen geeigneten Sprachmittlers zu ersetzen, wenn das Gericht die Zuziehung nach § 158b Absatz 2 gestattet hat. 2 Die Höhe der zu ersetzenden Kosten ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt. 3 Im Übrigen deckt die Vergütung alle weiteren Ansprüche auf Ersatz der anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandenen Aufwendungen ab. (3) 1 Vergütung und Aufwendungsersatz sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. 2 Der Vergütungsanspruch und der Anspruch auf Aufwendungsersatz erlöschen, wenn sie nicht binnen 15 Monaten nach ihrer Entstehung beim Gericht geltend gemacht werden. 3 § 292 Absatz 1 und 5 ist entsprechend anzuwenden. |
(4) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen. |
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