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Änderung § 233 FamFG vom 01.07.2024

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§ 233 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 233 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache


(Text alte Fassung)

1 Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2 § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

1 Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache nach § 231 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a oder § 232 Absatz 1 Nummer 1 bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. 2 § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)