§ 299 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2024 geltenden Fassung | § 299 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 19.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 206 |
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(Textabschnitt unverändert) § 299 Persönliche Anhörung in anderen Genehmigungsverfahren | |
(Text alte Fassung) 1 Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3 oder § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs persönlich anzuhören. 2 Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören. | (Text neue Fassung) 1 Das Gericht hat den Betroffenen vor einer Entscheidung nach § 1833 Absatz 3, § 1820 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag persönlich anzuhören. 2 Das Gericht soll den Betroffenen vor einer Entscheidung nach den §§ 1850 bis 1854 persönlich anhören. |