Tools:
Update via:
Änderung § 168a FamFG vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 168a FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 168a FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 168a (neu) | (Text neue Fassung)§ 168a Inhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse |
(1) Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch 1. bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund; 2. bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins; 3. bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes; 4. bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten; 5. bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund. (2) 1 Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. 2 § 287 Absatz 2 gilt entsprechend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8530/al171218-0.htm