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Änderung § 280 FamFG vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 280 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 8 VBRRefG am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 280 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 280 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 |
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(Textabschnitt unverändert) § 280 Einholung eines Gutachtens | |
(1) 1 Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. 2 Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. (2) 1 Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. 2 Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt. (3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken: | |
(Text alte Fassung) 1. das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung, | (Text neue Fassung) 1. das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung, |
2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, | |
3. den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen, 4. den Umfang des Aufgabenkreises und | 3. den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen, 4. den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und |
5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme. |
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