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Änderung § 280 FamFG vom 01.01.2023

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§ 280 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 280 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; dieses geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 280 Einholung eines Gutachtens


(1) 1 Vor der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. 2 Der Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein.

(2) 1 Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstattung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen. 2 Das Ergebnis einer Anhörung nach § 279 Absatz 2 Satz 2 hat der Sachverständige zu berücksichtigen, wenn es ihm bei Erstellung seines Gutachtens vorliegt.

(3) Das Gutachten hat sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. das Krankheitsbild einschließlich der Krankheitsentwicklung,

(Text neue Fassung)

1. das Krankheits- oder Behinderungsbild einschließlich dessen Entwicklung,

2. die durchgeführten Untersuchungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse,

vorherige Änderung

3. den körperlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen,

4. den Umfang des Aufgabenkreises und



3. den körperlichen und psychischen Zustand des Betroffenen,

4. den aus medizinischer Sicht aufgrund der Krankheit oder Behinderung erforderlichen Unterstützungsbedarf und

5. die voraussichtliche Dauer der Maßnahme.



(heute geltende Fassung)