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Änderung § 377 FamFG vom 01.01.2023
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§ 377 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 377 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966 |
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(Textabschnitt unverändert) § 377 Örtliche Zuständigkeit | |
(1) Ausschließlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk sich die Niederlassung des Einzelkaufmanns, der Sitz der Gesellschaft, des Versicherungsvereins, der Genossenschaft, der Partnerschaft oder des Vereins befindet, soweit sich aus den entsprechenden Gesetzen nichts anderes ergibt. (2) Für die Angelegenheiten, die den Gerichten in Ansehung der nach dem Handelsgesetzbuch oder nach dem Binnenschifffahrtsgesetz aufzumachenden Dispache zugewiesen sind, ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verteilung der Havereischäden zu erfolgen hat. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Eintragungen in das Güterrechtsregister sind bei jedem Gericht zu bewirken, in dessen Bezirk auch nur einer der Ehegatten oder Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (4) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (3) § 2 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. |
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