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Änderung § 382 FamFG vom 01.01.2023
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§ 382 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 382 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966 |
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(Textabschnitt unverändert) § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge | |
(1) 1 Das Registergericht gibt einem Eintragungsantrag durch die Eintragung in das Register statt. 2 Die Eintragung wird mit ihrem Vollzug im Register wirksam. (2) Die Eintragung soll den Tag, an welchem sie vollzogen worden ist, angeben; sie ist mit der Unterschrift oder der elektronischen Signatur des zuständigen Richters oder Beamten zu versehen. (3) Die einen Eintragungsantrag ablehnende Entscheidung ergeht durch Beschluss. | |
(Text alte Fassung) (4) 1 Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 Nr. 1 bis 4 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. 2 Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar. | (Text neue Fassung) (4) 1 Ist eine Anmeldung zur Eintragung in die in § 374 genannten Register unvollständig oder steht der Eintragung ein anderes durch den Antragsteller behebbares Hindernis entgegen, hat das Registergericht dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu bestimmen. 2 Die Entscheidung ist mit der Beschwerde anfechtbar. |
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