Tools:
Update via:
Änderung § 231 FamFG vom 01.07.2024
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 5 MindAuslEhG am 1. Juli 2024 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 231 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung | § 231 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 231 Unterhaltssachen | |
(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die 1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, | |
(Text alte Fassung) 2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht, 3. die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs | (Text neue Fassung) 2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder 3. die Ansprüche nach a) § 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder b) § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs |
betreffen. (2) 1 Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. 2 Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8530/al197780-0.htm