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Änderung § 231 FamFG vom 01.07.2024

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§ 231 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2024 geltenden Fassung
§ 231 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 212

(Textabschnitt unverändert)

§ 231 Unterhaltssachen


(1) Unterhaltssachen sind Verfahren, die

1. die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

(Text alte Fassung)

2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht,

3. die Ansprüche nach § 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs

(Text neue Fassung)

2. die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht oder

3. die Ansprüche nach

a) § 1305 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder

b)
§ 1615l oder § 1615m des Bürgerlichen Gesetzbuchs

betreffen.

(2) 1 Unterhaltssachen sind auch Verfahren nach § 3 Abs. 2 Satz 3 des Bundeskindergeldgesetzes und § 64 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes. 2 Die §§ 235 bis 245 sind nicht anzuwenden.