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Änderung § 221 FamFG vom 01.09.2009

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§ 221 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 221 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 221 Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich


(Text neue Fassung)

§ 221 Erörterung, Aussetzung


vorherige Änderung

(1) Besteht Streit über den Bestand oder die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts, kann das Gericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen. Wird die Klage nicht vor Ablauf der bestimmten Frist erhoben, kann das Gericht im weiteren Verfahren das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über ein in den Versorgungsausgleich einzubeziehendes Anrecht anhängig ist. Ist die Klage erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist erhoben worden, kann das Gericht das Verfahren aussetzen.




(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über
Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) 1 Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind,
kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. 2 Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.


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