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Synopse aller Änderungen des FamFG am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 2 des VAStrRefG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FamFG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Buch 1 Allgemeiner Teil
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Örtliche Zuständigkeit
       § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit
       § 4 Abgabe an ein anderes Gericht
       § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
       § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen
       § 7 Beteiligte
       § 8 Beteiligtenfähigkeit
       § 9 Verfahrensfähigkeit
       § 10 Bevollmächtigte
       § 11 Verfahrensvollmacht
       § 12 Beistand
       § 13 Akteneinsicht
       § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument
       § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung
       § 16 Fristen
       § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
       § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung
       § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung
       § 20 Verfahrensverbindung und -trennung
       § 21 Aussetzung des Verfahrens
       § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung
       § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte
    Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug
       § 23 Verfahrenseinleitender Antrag
       § 24 Anregung des Verfahrens
       § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle
       § 26 Ermittlung von Amts wegen
       § 27 Mitwirkung der Beteiligten
       § 28 Verfahrensleitung
       § 29 Beweiserhebung
       § 30 Förmliche Beweisaufnahme
       § 31 Glaubhaftmachung
       § 32 Termin
       § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten
       § 34 Persönliche Anhörung
       § 35 Zwangsmittel
       § 36 Vergleich
       § 37 Grundlage der Entscheidung
    Abschnitt 3 Beschluss
       § 38 Entscheidung durch Beschluss
       § 39 Rechtsbehelfsbelehrung
       § 40 Wirksamwerden
       § 41 Bekanntgabe des Beschlusses
       § 42 Berichtigung des Beschlusses
       § 43 Ergänzung des Beschlusses
       § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
       § 45 Formelle Rechtskraft
       § 46 Rechtskraftzeugnis
       § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte
       § 48 Abänderung und Wiederaufnahme
    Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung
       § 49 Einstweilige Anordnung
       § 50 Zuständigkeit
       § 51 Verfahren
       § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens
       § 53 Vollstreckung
       § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung
       § 55 Aussetzung der Vollstreckung
       § 56 Außerkrafttreten
       § 57 Rechtsmittel
    Abschnitt 5 Rechtsmittel
       Unterabschnitt 1 Beschwerde
          § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde
          § 59 Beschwerdeberechtigte
          § 60 Beschwerderecht Minderjähriger
          § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde
          § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache
          § 63 Beschwerdefrist
          § 64 Einlegung der Beschwerde
          § 65 Beschwerdebegründung
          § 66 Anschlussbeschwerde
          § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde
          § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens
          § 69 Beschwerdeentscheidung
       Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde
          § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde
          § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde
          § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde
          § 73 Anschlussrechtsbeschwerde
          § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
          § 74a Zurückweisungsbeschluss
          § 75 Sprungrechtsbeschwerde
    Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe
       § 76 Voraussetzungen
       § 77 Bewilligung
       § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts
       § 79 (entfallen)
    Abschnitt 7 Kosten
       § 80 Umfang der Kostenpflicht
       § 81 Grundsatz der Kostenpflicht
       § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung
       § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme
       § 84 Rechtsmittelkosten
       § 85 Kostenfestsetzung
    Abschnitt 8 Vollstreckung
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
          § 86 Vollstreckungstitel
          § 87 Verfahren; Beschwerde
       Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs
          § 88 Grundsätze
          § 89 Ordnungsmittel
          § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges
          § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss
          § 92 Vollstreckungsverfahren
          § 93 Einstellung der Vollstreckung
          § 94 Eidesstattliche Versicherung
       Unterabschnitt 3 Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung
          § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung
          § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Wohnungszuweisungssachen
          § 96a Vollstreckung in Abstammungssachen
    Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug
       Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft
          § 97 Vorrang und Unberührtheit
       Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit
          § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
          § 99 Kindschaftssachen
          § 100 Abstammungssachen
          § 101 Adoptionssachen
          § 102 Versorgungsausgleichssachen
          § 103 Lebenspartnerschaftssachen
          § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene
          § 105 Andere Verfahren
          § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit
       Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
          § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
          § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen
          § 109 Anerkennungshindernisse
          § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 111 Familiensachen
       § 112 Familienstreitsachen
       § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung
       § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht
       § 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln
       § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit
       § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen
       § 118 Wiederaufnahme
       § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest
       § 120 Vollstreckung
    Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
       Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen
          § 121 Ehesachen
          § 122 Örtliche Zuständigkeit
          § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen
          § 124 Antrag
          § 125 Verfahrensfähigkeit
          § 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren
          § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung
          § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten
          § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen
          § 130 Säumnis der Beteiligten
          § 131 Tod eines Ehegatten
          § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe
       Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
          § 133 Inhalt der Antragsschrift
          § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf
          § 135 Außergerichtliche Streitbeilegung über Folgesachen
          § 136 Aussetzung des Verfahrens
          § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen
          § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts
          § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen
          § 140 Abtrennung
          § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags
          § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags
          § 143 Einspruch
          § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel
          § 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel
          § 146 Zurückverweisung
          § 147 Erweiterte Aufhebung
          § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen
          § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe
          § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen
    Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen
       § 151 Kindschaftssachen
       § 152 Örtliche Zuständigkeit
       § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache
       § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes
       § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot
       § 156 Hinwirken auf Einvernehmen
       § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung
       § 158 Verfahrensbeistand
       § 159 Persönliche Anhörung des Kindes
       § 160 Anhörung der Eltern
       § 161 Mitwirkung der Pflegeperson
       § 162 Mitwirkung des Jugendamts
       § 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes
       § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind
       § 165 Vermittlungsverfahren
       § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen
       § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger
       § 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels
       § 168a Mitteilungspflichten des Standesamts
    Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen
       § 169 Abstammungssachen
       § 170 Örtliche Zuständigkeit
       § 171 Antrag
       § 172 Beteiligte
       § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
       § 174 Verfahrensbeistand
       § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung
       § 176 Anhörung des Jugendamts
       § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme
       § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung
       § 179 Mehrheit von Verfahren
       § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts
       § 181 Tod eines Beteiligten
       § 182 Inhalt des Beschlusses
       § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft
       § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
       § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens
    Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen
       § 186 Adoptionssachen
       § 187 Örtliche Zuständigkeit
       § 188 Beteiligte
       § 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle
       § 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft
       § 191 Verfahrensbeistand
       § 192 Anhörung der Beteiligten
       § 193 Anhörung weiterer Personen
       § 194 Anhörung des Jugendamts
       § 195 Anhörung des Landesjugendamts
       § 196 Unzulässigkeit der Verbindung
       § 197 Beschluss über die Annahme als Kind
       § 198 Beschluss in weiteren Verfahren
       § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes
    Abschnitt 6 Verfahren in Wohnungszuweisungssachen und Hausratssachen
       § 200 Wohnungszuweisungssachen; Hausratssachen
       § 201 Örtliche Zuständigkeit
       § 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache
       § 203 Antrag
       § 204 Beteiligte
       § 205 Anhörung des Jugendamts in Wohnungszuweisungssachen
       § 206 Besondere Vorschriften in Hausratssachen
       § 207 Erörterungstermin
       § 208 Tod eines Ehegatten
       § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit
    Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen
       § 210 Gewaltschutzsachen
       § 211 Örtliche Zuständigkeit
       § 212 Beteiligte
       § 213 Anhörung des Jugendamts
       § 214 Einstweilige Anordnung
       § 215 Durchführung der Endentscheidung
       § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung
       § 216a Mitteilung von Entscheidungen
    Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen
       § 217 Versorgungsausgleichssachen
       § 218 Örtliche Zuständigkeit
       § 219 Beteiligte
       § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 221 Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich
       § 222 Erörterungstermin
       § 223 Vereinbarung über den Versorgungsausgleich
       § 224 Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften
       § 225 Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich
       § 226 Einstweilige Anordnung
       § 227 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
(Text neue Fassung)

       § 221 Erörterung, Aussetzung
       § 222 Durchführung der externen Teilung
       § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
       § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich
       § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
       § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung
       § 227 Sonstige Abänderungen
       § 228 Zulässigkeit der Beschwerde
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 229 Ausschluss der Rechtsbeschwerde
       § 230 Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen


       § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
       § 230 (aufgehoben)
    Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen
       Unterabschnitt 1 Besondere Verfahrensvorschriften
          § 231 Unterhaltssachen
          § 232 Örtliche Zuständigkeit
          § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache
          § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand
          § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten
          § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter
          § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft
          § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen
          § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden
          § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253
          § 241 Verschärfte Haftung
          § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung
          § 243 Kostenentscheidung
          § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit
          § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland
       Unterabschnitt 2 Einstweilige Anordnung
          § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung
          § 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes
          § 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft
       Unterabschnitt 3 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
          § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens
          § 250 Antrag
          § 251 Maßnahmen des Gerichts
          § 252 Einwendungen des Antragsgegners
          § 253 Festsetzungsbeschluss
          § 254 Mitteilungen über Einwendungen
          § 255 Streitiges Verfahren
          § 256 Beschwerde
          § 257 Besondere Verfahrensvorschriften
          § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung
          § 259 Formulare
          § 260 Bestimmung des Amtsgerichts
    Abschnitt 10 Verfahren in Güterrechtssachen
       § 261 Güterrechtssachen
       § 262 Örtliche Zuständigkeit
       § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache
       § 264 Verfahren nach den §§ 1382 und 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
       § 265 Einheitliche Entscheidung
    Abschnitt 11 Verfahren in sonstigen Familiensachen
       § 266 Sonstige Familiensachen
       § 267 Örtliche Zuständigkeit
       § 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache
    Abschnitt 12 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen
       § 269 Lebenspartnerschaftssachen
       § 270 Anwendbare Vorschriften
Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen
    Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen
       § 271 Betreuungssachen
       § 272 Örtliche Zuständigkeit
       § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
       § 274 Beteiligte
       § 275 Verfahrensfähigkeit
       § 276 Verfahrenspfleger
       § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
       § 278 Anhörung des Betroffenen
       § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters
       § 280 Einholung eines Gutachtens
       § 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens
       § 282 Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung
       § 283 Vorführung zur Untersuchung
       § 284 Unterbringung zur Begutachtung
       § 285 Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht
       § 286 Inhalt der Beschlussformel
       § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen
       § 288 Bekanntgabe
       § 289 Verpflichtung des Betreuers
       § 290 Bestellungsurkunde
       § 291 Überprüfung der Betreuerauswahl
       § 292 Zahlungen an den Betreuer
       § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
       § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
       § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts
       § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers
       § 297 Sterilisation
       § 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
       § 299 Verfahren in anderen Entscheidungen
       § 300 Einstweilige Anordnung
       § 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
       § 302 Dauer der einstweiligen Anordnung
       § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
       § 304 Beschwerde der Staatskasse
       § 305 Beschwerde des Untergebrachten
       § 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
       § 307 Kosten in Betreuungssachen
       § 308 Mitteilung von Entscheidungen
       § 309 Besondere Mitteilungen
       § 310 Mitteilungen während einer Unterbringung
       § 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung
    Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen
       § 312 Unterbringungssachen
       § 313 Örtliche Zuständigkeit
       § 314 Abgabe der Unterbringungssache
       § 315 Beteiligte
       § 316 Verfahrensfähigkeit
       § 317 Verfahrenspfleger
       § 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers
       § 319 Anhörung des Betroffenen
       § 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde
       § 321 Einholung eines Gutachtens
       § 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung
       § 323 Inhalt der Beschlussformel
       § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
       § 325 Bekanntgabe
       § 326 Zuführung zur Unterbringung
       § 327 Vollzugsangelegenheiten
       § 328 Aussetzung des Vollzugs
       § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung
       § 330 Aufhebung der Unterbringung
       § 331 Einstweilige Anordnung
       § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit
       § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung
       § 334 Einstweilige Maßregeln
       § 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
       § 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen
       § 337 Kosten in Unterbringungssachen
       § 338 Mitteilung von Entscheidungen
       § 339 Benachrichtigung von Angehörigen
    Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen
       § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
       § 341 Örtliche Zuständigkeit
Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen
    Abschnitt 1 Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit
       § 342 Begriffsbestimmung
       § 343 Örtliche Zuständigkeit
       § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit
    Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
          § 345 Beteiligte
       Unterabschnitt 2 Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen
          § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung
          § 347 Mitteilung über die Verwahrung
       Unterabschnitt 3 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen
          § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht
          § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen
          § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht
          § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen
       Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung
          § 352 Entscheidung über Erbscheinsanträge
          § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen
          § 354 Sonstige Zeugnisse
          § 355 Testamentsvollstreckung
       Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen
          § 356 Mitteilungspflichten
          § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses
          § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten
          § 359 Nachlassverwaltung
          § 360 Bestimmung einer Inventarfrist
          § 361 Eidesstattliche Versicherung
          § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
    Abschnitt 3 Verfahren in Teilungssachen
       § 363 Antrag
       § 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte
       § 365 Ladung
       § 366 Außergerichtliche Vereinbarung
       § 367 Wiedereinsetzung
       § 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung
       § 369 Verteilung durch das Los
       § 370 Aussetzung bei Streit
       § 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung
       § 372 Rechtsmittel
       § 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren
    Abschnitt 1 Begriffsbestimmung
       § 374 Registersachen
       § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren
    Abschnitt 2 Zuständigkeit
       § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen
       § 377 Örtliche Zuständigkeit
    Abschnitt 3 Registersachen
       Unterabschnitt 1 Verfahren
          § 378 Antragsrecht der Notare
          § 379 Mitteilungspflichten der Behörden
          § 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht
          § 381 Aussetzung des Verfahrens
          § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge
          § 383 Bekanntgabe; Anfechtbarkeit
          § 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen
          § 385 Einsicht in die Register
          § 386 Bescheinigungen
          § 387 Ermächtigungen
       Unterabschnitt 2 Zwangsgeldverfahren
          § 388 Androhung
          § 389 Festsetzung
          § 390 Verfahren bei Einspruch
          § 391 Beschwerde
          § 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch
       Unterabschnitt 3 Löschungs- und Auflösungsverfahren
          § 393 Löschung einer Firma
          § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften
          § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen
          § 396 (entfallen)
          § 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften
          § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse
          § 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung
       Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister
          § 400 Mitteilungspflichten
          § 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit
    Abschnitt 4 Unternehmensrechtliche Verfahren
       § 402 Anfechtbarkeit
       § 403 Weigerung des Dispacheurs
       § 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht
       § 405 Termin; Ladung
       § 406 Verfahren im Termin
       § 407 Verfolgung des Widerspruchs
       § 408 Beschwerde
       § 409 Wirksamkeit; Vollstreckung
Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    § 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    § 411 Örtliche Zuständigkeit
    § 412 Beteiligte
    § 413 Eidesstattliche Versicherung
    § 414 Unanfechtbarkeit
Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen
    § 415 Freiheitsentziehungssachen
    § 416 Örtliche Zuständigkeit
    § 417 Antrag
    § 418 Beteiligte
    § 419 Verfahrenspfleger
    § 420 Anhörung; Vorführung
    § 421 Inhalt der Beschlussformel
    § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen
    § 423 Absehen von der Bekanntgabe
    § 424 Aussetzung des Vollzugs
    § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung
    § 426 Aufhebung
    § 427 Einstweilige Anordnung
    § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung
    § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde
    § 430 Auslagenersatz
    § 431 Mitteilung von Entscheidungen
    § 432 Benachrichtigung von Angehörigen
Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen
    Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
       § 433 Aufgebotssachen
       § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots
       § 435 Öffentliche Bekanntmachung
       § 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung
       § 437 Aufgebotsfrist
       § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt
       § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme
       § 440 Wirkung einer Anmeldung
       § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses
    Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken
       § 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit
       § 443 Antragsberechtigter
       § 444 Glaubhaftmachung
       § 445 Inhalt des Aufgebots
       § 446 Aufgebot des Schiffseigentümers
    Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte
       § 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit
       § 448 Antragsberechtigter
       § 449 Glaubhaftmachung
       § 450 Besondere Glaubhaftmachung
       § 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung
       § 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit
       § 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast
    Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern
       § 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
       § 455 Antragsberechtigter
       § 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger
       § 457 Nachlassinsolvenzverfahren
       § 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist
       § 459 Forderungsanmeldung
       § 460 Mehrheit von Erben
       § 461 Nacherbfolge
       § 462 Gütergemeinschaft
       § 463 Erbschaftskäufer
       § 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
    Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger
       § 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger
    Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden
       § 466 Örtliche Zuständigkeit
       § 467 Antragsberechtigter
       § 468 Antragsbegründung
       § 469 Inhalt des Aufgebots
       § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen
       § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen
       § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre
       § 473 Vorlegung der Zinsscheine
       § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine
       § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit
       § 476 Aufgebotsfrist
       § 477 Anmeldung der Rechte
       § 478 Ausschließungsbeschluss
       § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses
       § 480 Zahlungssperre
       § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2
       § 482 Aufhebung der Zahlungssperre
       § 483 Hinkende Inhaberpapiere
       § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung
Buch 9 Schlussvorschriften
    § 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen
    § 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen
    § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft
    § 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden
    § 489 Rechtsmittel
    § 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren
    § 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden

§ 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht


(1) Vor dem Familiengericht und dem Oberlandesgericht müssen sich die Ehegatten in Ehesachen und Folgesachen und die Beteiligten in selbständigen Familienstreitsachen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(3) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen die zur Vertretung berechtigten Personen die Befähigung zum Richteramt haben.

(4) Der Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf es nicht

1. im Verfahren der einstweiligen Anordnung,

2. wenn ein Beteiligter durch das Jugendamt als Beistand vertreten ist,

3. für die Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme des Scheidungsantrags und für den Widerruf der Zustimmung zur Scheidung,

4. für einen Antrag auf Abtrennung einer Folgesache von der Scheidung,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe sowie

6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung.



5. im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe,

6. in den Fällen des § 78 Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie

7. für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes.


(5) Der Bevollmächtigte in Ehesachen bedarf einer besonderen auf das Verfahren gerichteten Vollmacht. Die Vollmacht für die Scheidungssache erstreckt sich auch auf die Folgesachen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen


(1) Über Scheidung und Folgesachen ist zusammen zu verhandeln und zu entscheiden (Verbund).

(2) Folgesachen sind

1. Versorgungsausgleichssachen,

2. Unterhaltssachen, sofern sie die Unterhaltspflicht gegenüber einem gemeinschaftlichen Kind oder die durch Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betreffen mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger,

3. Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen und

4. Güterrechtssachen,

vorherige Änderung nächste Änderung

wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich bedarf es keines Antrags.



wenn eine Entscheidung für den Fall der Scheidung zu treffen ist und die Familiensache spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache von einem Ehegatten anhängig gemacht wird. Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig.

(3) Folgesachen sind auch Kindschaftssachen, die die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge, das Umgangsrecht oder die Herausgabe eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten oder das Umgangsrecht eines Ehegatten mit dem Kind des anderen Ehegatten betreffen, wenn ein Ehegatte vor Schluss der mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug in der Scheidungssache die Einbeziehung in den Verbund beantragt, es sei denn, das Gericht hält die Einbeziehung aus Gründen des Kindeswohls nicht für sachgerecht.

(4) Im Fall der Verweisung oder Abgabe werden Verfahren, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder des Absatzes 3 erfüllen, mit Anhängigkeit bei dem Gericht der Scheidungssache zu Folgesachen.

(5) Abgetrennte Folgesachen nach Absatz 2 bleiben Folgesachen; sind mehrere Folgesachen abgetrennt, besteht der Verbund auch unter ihnen fort. Folgesachen nach Absatz 3 werden nach der Abtrennung als selbständige Verfahren fortgeführt.



§ 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.



(1) 1 Im Fall der Scheidung ist über sämtliche im Verbund stehenden Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. 2 Dies gilt auch, soweit eine Versäumnisentscheidung zu treffen ist.

(2) 1 Wird der Scheidungsantrag abgewiesen, werden die Folgesachen gegenstandslos. 2 Dies gilt nicht für Folgesachen nach § 137 Abs. 3 sowie für Folgesachen, hinsichtlich derer ein Beteiligter vor der Entscheidung ausdrücklich erklärt hat, sie fortführen zu wollen. 3 Diese werden als selbständige Familiensachen fortgeführt.

(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden.


§ 219 Beteiligte


vorherige Änderung nächste Änderung

Zu beteiligen sind neben den Ehegatten

1. in den Fällen des Ausgleichs durch Übertragung oder Begründung von Anrechten der Versorgungsträger,

a)
bei dem ein auszugleichendes oder nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich zum Ausgleich heranzuziehendes Anrecht besteht,

b) auf den ein Anrecht zu übertragen ist,

c)
bei dem ein Anrecht zu begründen ist oder

d) an den Zahlungen zur Begründung von Anrechten zu leisten sind;

2. in den Fällen
des § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

a) der Versorgungsträger, gegen den der Anspruch gerichtet ist, sowie

b) bei Anwendung dessen Absatz 1 auch
die Witwe oder der Witwer des Verpflichteten;

3. in den Fällen des § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich

a) die Versorgungsträger nach Nummer 1 sowie

b) die
Hinterbliebenen der Ehegatten.



Zu beteiligen sind

1. die Ehegatten,

2. die Versorgungsträger,
bei denen ein auszugleichendes Anrecht besteht,

3. die Versorgungsträger,
bei denen ein Anrecht zum Zweck des Ausgleichs begründet werden soll, und

4.
die Hinterbliebenen und die Erben der Ehegatten.

§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Versorgungsausgleichssachen kann das Gericht über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei

1.
den Ehegatten und ihren Hinterbliebenen,

2. Versorgungsträgern und

3.
sonstigen Stellen, die zur Erteilung der Auskünfte in der Lage sind.

Übersendet
das Gericht zur Auskunftserteilung ein amtliches Formular, ist dieses zu verwenden.

(2)
Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen gegenüber dem Versorgungsträger bestimmte für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben. Das Gericht kann insbesondere anordnen, dass alle erheblichen Tatsachen anzugeben, die notwendigen Urkunden und Beweismittel beizubringen, die für die Feststellung der einzubeziehenden Anrechte erforderlichen Anträge zu stellen und dass dabei die vorgesehenen Formulare zu verwenden sind.

(3)
Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen und Anordnungen Folge zu leisten.



(1) Das Gericht kann über Grund und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.

(2) 1 Übersendet
das Gericht ein Formular, ist dieses bei der Auskunft zu verwenden. 2 Satz 1 gilt nicht für eine automatisiert erstellte Auskunft eines Versorgungsträgers.

(3)
Das Gericht kann anordnen, dass die Ehegatten oder ihre Hinterbliebenen oder Erben gegenüber dem Versorgungsträger Mitwirkungshandlungen zu erbringen haben, die für die Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sind.

(4) 1 Der Versorgungsträger ist verpflichtet,
die nach § 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes benötigten Werte einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung sowie der für die Teilung maßgeblichen Regelungen mitzuteilen. 2 Das Gericht kann den Versorgungsträger von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten auffordern, die Einzelheiten der Wertermittlung zu erläutern.

(5)
Die in dieser Vorschrift genannten Personen und Stellen sind verpflichtet, gerichtliche Ersuchen und Anordnungen zu befolgen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 221 Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich




§ 221 Erörterung, Aussetzung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Besteht Streit über den Bestand oder die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts, kann das Gericht das Verfahren über den Versorgungsausgleich aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage bestimmen. Wird die Klage nicht vor Ablauf der bestimmten Frist erhoben, kann das Gericht im weiteren Verfahren das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über ein in den Versorgungsausgleich einzubeziehendes Anrecht anhängig ist. Ist die Klage erst nach Ablauf der nach Absatz 1 Satz 1 bestimmten Frist erhoben worden, kann das Gericht das Verfahren aussetzen.




(1) Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.

(2) Das Gericht hat das Verfahren auszusetzen, wenn ein Rechtsstreit über
Bestand oder Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts anhängig ist.

(3) 1 Besteht Streit über ein Anrecht, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind,
kann das Gericht das Verfahren aussetzen und einem oder beiden Ehegatten eine Frist zur Erhebung der Klage setzen. 2 Wird diese Klage nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, kann das Gericht das Vorbringen unberücksichtigt lassen, das mit der Klage hätte geltend gemacht werden können.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 222 Erörterungstermin




§ 222 Durchführung der externen Teilung


vorherige Änderung nächste Änderung

In den Verfahren nach den §§ 1587b und 1587f des Bürgerlichen Gesetzbuchs und in den Fällen des § 230 soll das Gericht die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern.



(1) Die Wahlrechte nach § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt
die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt
in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.


vorherige Änderung nächste Änderung

§ 223 Vereinbarung über den Versorgungsausgleich




§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein Versorgungsausgleich durch Übertragung oder Begründung von Anrechten findet insoweit nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat.

(2) Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbständig anfechtbar.




Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 224 Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften




§ 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In der Entscheidung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ist der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, an den die Zahlung zu leisten ist, zu bezeichnen.

(2) Ist
ein Ehegatte auf Grund einer Vereinbarung, die das Gericht nach § 1587o Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genehmigt hat, verpflichtet, für den anderen Zahlungen zur Begründung von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten, wird der für die Begründung dieser Rentenanwartschaften erforderliche Betrag gesondert festgesetzt. Absatz 1 gilt entsprechend.

(3) Werden die Berechnungsgrößen geändert,
nach denen sich der Betrag errechnet, der in den Fällen der Absätze 1 und 2 zu leisten ist, hat das Gericht den zu leistenden Betrag auf Antrag neu festzusetzen.



(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung
ist zu begründen.

(3) Soweit
ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei
der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 225 Aufhebung der früheren Entscheidung bei schuldrechtlichem Versorgungsausgleich




§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung


vorherige Änderung nächste Änderung

Soweit der Versorgungsausgleich nach § 1587f Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs stattfindet, hat das Gericht die auf § 1587b Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder auf § 3b Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich gegründete Entscheidung aufzuheben.



(1) Eine Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung ist nur für Anrechte im Sinne des § 32 des Versorgungsausgleichsgesetzes zulässig.

(2) Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert
das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab.

(3) Die Wertänderung nach Absatz 2 ist wesentlich, wenn sie mindestens 5 Prozent
des bisherigen Ausgleichswerts des Anrechts beträgt und bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße 1 Prozent, in allen anderen Fällen als Kapitalwert 120 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch übersteigt.

(4) Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn durch sie eine für die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person maßgebende Wartezeit erfüllt wird.

(5) Die Abänderung muss sich zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirken.


 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 226 Einstweilige Anordnung




§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung


vorherige Änderung nächste Änderung

Das Gericht kann durch einstweilige Anordnung abweichend von § 49 auf Antrag des Berechtigten oder der Witwe oder des Witwers des Verpflichteten die Zahlung der Ausgleichsrente nach § 3a Abs. 1 und 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich und die an die Witwe oder den Witwer zu zahlende Hinterbliebenenversorgung regeln.



(1) Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger.

(2) Der
Antrag ist frühestens sechs Monate vor dem Zeitpunkt zulässig, ab dem ein Ehegatte voraussichtlich eine laufende Versorgung aus dem abzuändernden Anrecht bezieht oder dies auf Grund der Abänderung zu erwarten ist.

(3) § 27
des Versorgungsausgleichsgesetzes gilt entsprechend.

(4) Die Abänderung wirkt ab dem ersten Tag
des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt.

(5) 1 Stirbt der Ehegatte, der den Abänderungsantrag gestellt hat, vor Rechtskraft der Endentscheidung, hat das Gericht die übrigen antragsberechtigten Beteiligten darauf hinzuweisen, dass das Verfahren nur fortgesetzt wird, wenn ein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb einer Frist
von einem Monat dies durch Erklärung gegenüber dem Gericht verlangt. 2 Verlangt kein antragsberechtigter Beteiligter innerhalb der Frist die Fortsetzung des Verfahrens, gilt dieses als in der Hauptsache erledigt. 3 Stirbt der andere Ehegatte, wird das Verfahren gegen dessen Erben fortgesetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 227 Entscheidung über den Versorgungsausgleich




§ 227 Sonstige Abänderungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam. Die Entscheidung ist zu begründen.



(1) Für die Abänderung einer Entscheidung über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes ist § 48 Abs. 1 anzuwenden.

(2) Auf eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich sind die §§ 225 und 226 entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist.


§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde


vorherige Änderung nächste Änderung

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung.



In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 229 Ausschluss der Rechtsbeschwerde




§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern


vorherige Änderung nächste Änderung

Gegen Entscheidungen nach den §§ 1587d, 1587g Abs. 3, § 1587i Abs. 3 und § 1587l Abs. 3 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie nach § 224 Abs. 2 und 3 ist die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen.



(1) 1 Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren (Übermittlungsverfahren) teilnehmen, um die im Versorgungsausgleich erforderlichen Daten auszutauschen. 2 Mit der elektronischen Übermittlung können Dritte beauftragt werden.

(2) Das Übermittlungsverfahren muss

1. bundeseinheitlich sein,

2. Authentizität
und Integrität der Daten gewährleisten und

3. bei Nutzung allgemein zugänglicher Netze ein Verschlüsselungsverfahren anwenden, das die Vertraulichkeit der übermittelten Daten sicherstellt.

(3) 1 Das Gericht soll dem Versorgungsträger Auskunftsersuchen nach
§ 220, der Versorgungsträger soll dem Gericht Auskünfte nach § 220 und Erklärungen nach § 222 Abs. 1 im Übermittlungsverfahren übermitteln. 2 Einer Verordnung nach § 14 Abs. 4 bedarf es insoweit nicht.

(4) Entscheidungen des Gerichts in Versorgungsausgleichssachen sollen dem Versorgungsträger im Übermittlungsverfahren zugestellt werden.

(5) 1 Zum Nachweis der Zustellung einer Entscheidung an den Versorgungsträger genügt
die elektronische Übermittlung einer automatisch erzeugten Eingangsbestätigung an das Gericht. 2 Maßgeblich für den Zeitpunkt der Zustellung ist der in dieser Eingangsbestätigung genannte Zeitpunkt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 230 Abänderung von Entscheidungen und Vereinbarungen




§ 230 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die nach § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 1, 3b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich getroffen wurde, oder eine Vereinbarung zum Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich ab.

(2) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe von § 1587g Abs. 3 und § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und eine Entscheidung zum verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 3a Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich in Verbindung mit § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.

(3) Das Gericht ändert auf Antrag eine Entscheidung nach § 1587d Abs. 1, § 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich nach Maßgabe des § 1587d Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab.