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Änderung § 223 FamFG vom 01.09.2009
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§ 223 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung | § 223 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2009 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700 |
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(Text alte Fassung) § 223 Vereinbarung über den Versorgungsausgleich | (Text neue Fassung)§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung |
(1) Ein Versorgungsausgleich durch Übertragung oder Begründung von Anrechten findet insoweit nicht statt, als die Ehegatten den Versorgungsausgleich nach § 1408 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgeschlossen oder nach § 1587o des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Vereinbarung geschlossen haben und das Gericht die Vereinbarung genehmigt hat. (2) Die Verweigerung der Genehmigung ist nicht selbständig anfechtbar. | Über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 bis 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes entscheidet das Gericht nur auf Antrag. |
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