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Änderung § 228 FamFG vom 01.09.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 228 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
§ 228 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700

(Textabschnitt unverändert)

§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde


(Text alte Fassung)

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung.

(Text neue Fassung)

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.