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Änderung § 363 FamFG vom 01.09.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 NotAufgÜbG am 1. September 2013 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 363 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 363 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 363 Antrag | |
(Text alte Fassung) (1) Bei mehreren Erben hat das Gericht auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist. | (Text neue Fassung) (1) Bei mehreren Erben hat der Notar auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist. |
(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht. (3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden. |
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