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Synopse aller Änderungen des FamFG am 01.09.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2013 durch Artikel 7 des NotAufgÜbG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FamFG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Örtliche Zuständigkeit § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit § 4 Abgabe an ein anderes Gericht § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen § 7 Beteiligte § 8 Beteiligtenfähigkeit § 9 Verfahrensfähigkeit § 10 Bevollmächtigte § 11 Verfahrensvollmacht § 12 Beistand § 13 Akteneinsicht § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16 Fristen § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20 Verfahrensverbindung und -trennung § 21 Aussetzung des Verfahrens § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug § 23 Verfahrenseinleitender Antrag § 24 Anregung des Verfahrens § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle § 26 Ermittlung von Amts wegen § 27 Mitwirkung der Beteiligten § 28 Verfahrensleitung § 29 Beweiserhebung § 30 Förmliche Beweisaufnahme § 31 Glaubhaftmachung § 32 Termin § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten § 34 Persönliche Anhörung § 35 Zwangsmittel § 36 Vergleich § 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 37 Grundlage der Entscheidung Abschnitt 3 Beschluss § 38 Entscheidung durch Beschluss § 39 Rechtsbehelfsbelehrung § 40 Wirksamwerden § 41 Bekanntgabe des Beschlusses § 42 Berichtigung des Beschlusses § 43 Ergänzung des Beschlusses § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45 Formelle Rechtskraft § 46 Rechtskraftzeugnis § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48 Abänderung und Wiederaufnahme Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung § 49 Einstweilige Anordnung § 50 Zuständigkeit § 51 Verfahren § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens § 53 Vollstreckung § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung § 55 Aussetzung der Vollstreckung § 56 Außerkrafttreten § 57 Rechtsmittel Abschnitt 5 Rechtsmittel Unterabschnitt 1 Beschwerde § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde § 59 Beschwerdeberechtigte § 60 Beschwerderecht Minderjähriger § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache § 63 Beschwerdefrist § 64 Einlegung der Beschwerde § 65 Beschwerdebegründung § 66 Anschlussbeschwerde § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens § 69 Beschwerdeentscheidung Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde § 73 Anschlussrechtsbeschwerde § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde § 74a Zurückweisungsbeschluss § 75 Sprungrechtsbeschwerde Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe § 76 Voraussetzungen § 77 Bewilligung § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts § 79 (entfallen) Abschnitt 7 Kosten § 80 Umfang der Kostenpflicht § 81 Grundsatz der Kostenpflicht § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme § 84 Rechtsmittelkosten § 85 Kostenfestsetzung Abschnitt 8 Vollstreckung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 86 Vollstreckungstitel § 87 Verfahren; Beschwerde Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs § 88 Grundsätze § 89 Ordnungsmittel § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss § 92 Vollstreckungsverfahren § 93 Einstellung der Vollstreckung § 94 Eidesstattliche Versicherung Unterabschnitt 3 Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen § 96a Vollstreckung in Abstammungssachen Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft § 97 Vorrang und Unberührtheit Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen § 99 Kindschaftssachen § 100 Abstammungssachen § 101 Adoptionssachen § 102 Versorgungsausgleichssachen § 103 Lebenspartnerschaftssachen § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene § 105 Andere Verfahren § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen § 109 Anerkennungshindernisse § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen Buch 2 Verfahren in Familiensachen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 111 Familiensachen § 112 Familienstreitsachen § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht § 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen § 118 Wiederaufnahme § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest § 120 Vollstreckung Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen § 121 Ehesachen § 122 Örtliche Zuständigkeit § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen § 124 Antrag § 125 Verfahrensfähigkeit § 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen § 130 Säumnis der Beteiligten § 131 Tod eines Ehegatten § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen § 133 Inhalt der Antragsschrift § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf § 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen § 136 Aussetzung des Verfahrens § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen § 140 Abtrennung § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags § 143 Einspruch § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel § 145 Befristung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel § 146 Zurückverweisung § 147 Erweiterte Aufhebung § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen § 151 Kindschaftssachen § 152 Örtliche Zuständigkeit § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot § 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge § 156 Hinwirken auf Einvernehmen § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung § 158 Verfahrensbeistand § 159 Persönliche Anhörung des Kindes § 160 Anhörung der Eltern § 161 Mitwirkung der Pflegeperson § 162 Mitwirkung des Jugendamts § 163 Fristsetzung bei schriftlicher Begutachtung; Inhalt des Gutachtenauftrags; Vernehmung des Kindes § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind § 165 Vermittlungsverfahren § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger § 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels § 168a Mitteilungspflichten des Standesamts Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen § 169 Abstammungssachen § 170 Örtliche Zuständigkeit § 171 Antrag § 172 Beteiligte § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand § 174 Verfahrensbeistand § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung § 176 Anhörung des Jugendamts § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung § 179 Mehrheit von Verfahren § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts § 181 Tod eines Beteiligten § 182 Inhalt des Beschlusses § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen § 186 Adoptionssachen § 187 Örtliche Zuständigkeit § 188 Beteiligte § 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle § 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft § 191 Verfahrensbeistand § 192 Anhörung der Beteiligten § 193 Anhörung weiterer Personen § 194 Anhörung des Jugendamts § 195 Anhörung des Landesjugendamts § 196 Unzulässigkeit der Verbindung § 197 Beschluss über die Annahme als Kind § 198 Beschluss in weiteren Verfahren § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen § 201 Örtliche Zuständigkeit § 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 203 Antrag § 204 Beteiligte § 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen § 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen § 207 Erörterungstermin § 208 Tod eines Ehegatten § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen § 210 Gewaltschutzsachen § 211 Örtliche Zuständigkeit § 212 Beteiligte § 213 Anhörung des Jugendamts § 214 Einstweilige Anordnung § 215 Durchführung der Endentscheidung § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung § 216a Mitteilung von Entscheidungen Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen § 217 Versorgungsausgleichssachen § 218 Örtliche Zuständigkeit § 219 Beteiligte § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht § 221 Erörterung, Aussetzung § 222 Durchführung der externen Teilung § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 227 Sonstige Abänderungen § 228 Zulässigkeit der Beschwerde § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern § 230 (aufgehoben) Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen Unterabschnitt 1 Besondere Verfahrensvorschriften § 231 Unterhaltssachen § 232 Örtliche Zuständigkeit § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253 § 241 Verschärfte Haftung § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung § 243 Kostenentscheidung § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland Unterabschnitt 2 Einstweilige Anordnung § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung § 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes § 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft Unterabschnitt 3 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens § 250 Antrag § 251 Maßnahmen des Gerichts § 252 Einwendungen des Antragsgegners § 253 Festsetzungsbeschluss § 254 Mitteilungen über Einwendungen § 255 Streitiges Verfahren § 256 Beschwerde § 257 Besondere Verfahrensvorschriften § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 259 Formulare § 260 Bestimmung des Amtsgerichts Abschnitt 10 Verfahren in Güterrechtssachen § 261 Güterrechtssachen § 262 Örtliche Zuständigkeit § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen § 265 Einheitliche Entscheidung Abschnitt 11 Verfahren in sonstigen Familiensachen § 266 Sonstige Familiensachen § 267 Örtliche Zuständigkeit § 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache Abschnitt 12 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen § 269 Lebenspartnerschaftssachen § 270 Anwendbare Vorschriften Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen § 271 Betreuungssachen § 272 Örtliche Zuständigkeit § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts § 274 Beteiligte § 275 Verfahrensfähigkeit § 276 Verfahrenspfleger § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers § 278 Anhörung des Betroffenen § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters § 280 Einholung eines Gutachtens § 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens § 282 Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung § 283 Vorführung zur Untersuchung § 284 Unterbringung zur Begutachtung § 285 Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht § 286 Inhalt der Beschlussformel § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen § 288 Bekanntgabe § 289 Verpflichtung des Betreuers § 290 Bestellungsurkunde § 291 Überprüfung der Betreuerauswahl § 292 Zahlungen an den Betreuer § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297 Sterilisation § 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299 Verfahren in anderen Entscheidungen § 300 Einstweilige Anordnung § 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302 Dauer der einstweiligen Anordnung § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304 Beschwerde der Staatskasse § 305 Beschwerde des Untergebrachten § 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts § 307 Kosten in Betreuungssachen § 308 Mitteilung von Entscheidungen § 309 Besondere Mitteilungen § 310 Mitteilungen während einer Unterbringung § 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen § 312 Unterbringungssachen § 313 Örtliche Zuständigkeit § 314 Abgabe der Unterbringungssache § 315 Beteiligte § 316 Verfahrensfähigkeit § 317 Verfahrenspfleger § 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers § 319 Anhörung des Betroffenen § 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde § 321 Einholung eines Gutachtens § 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung § 323 Inhalt der Beschlussformel § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen § 325 Bekanntgabe § 326 Zuführung zur Unterbringung § 327 Vollzugsangelegenheiten § 328 Aussetzung des Vollzugs § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung § 330 Aufhebung der Unterbringung § 331 Einstweilige Anordnung § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung § 334 Einstweilige Maßregeln § 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen § 337 Kosten in Unterbringungssachen § 338 Mitteilung von Entscheidungen § 339 Benachrichtigung von Angehörigen Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen § 341 Örtliche Zuständigkeit Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen Abschnitt 1 Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit § 342 Begriffsbestimmung § 343 Örtliche Zuständigkeit § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 345 Beteiligte Unterabschnitt 2 Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung § 347 Mitteilung über die Verwahrung Unterabschnitt 3 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung § 352 Entscheidung über Erbscheinsanträge § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen § 354 Sonstige Zeugnisse § 355 Testamentsvollstreckung Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen § 356 Mitteilungspflichten § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten § 359 Nachlassverwaltung § 360 Bestimmung einer Inventarfrist § 361 Eidesstattliche Versicherung § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs Abschnitt 3 Verfahren in Teilungssachen § 363 Antrag | |
(Text alte Fassung) § 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte | (Text neue Fassung) § 364 (aufgehoben) |
§ 365 Ladung § 366 Außergerichtliche Vereinbarung § 367 Wiedereinsetzung § 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung § 369 Verteilung durch das Los § 370 Aussetzung bei Streit § 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung § 372 Rechtsmittel § 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren Abschnitt 1 Begriffsbestimmung § 374 Registersachen § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren Abschnitt 2 Zuständigkeit § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen § 377 Örtliche Zuständigkeit Abschnitt 3 Registersachen Unterabschnitt 1 Verfahren § 378 Antragsrecht der Notare § 379 Mitteilungspflichten der Behörden § 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht § 381 Aussetzung des Verfahrens § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge § 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit § 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen § 385 Einsicht in die Register § 386 Bescheinigungen § 387 Ermächtigungen Unterabschnitt 2 Zwangsgeldverfahren § 388 Androhung § 389 Festsetzung § 390 Verfahren bei Einspruch § 391 Beschwerde § 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch Unterabschnitt 3 Löschungs- und Auflösungsverfahren § 393 Löschung einer Firma § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen § 396 (entfallen) § 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse § 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister § 400 Mitteilungspflichten § 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit Abschnitt 4 Unternehmensrechtliche Verfahren § 402 Anfechtbarkeit § 403 Weigerung des Dispacheurs § 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht § 405 Termin; Ladung § 406 Verfahren im Termin § 407 Verfolgung des Widerspruchs § 408 Beschwerde § 409 Wirksamkeit; Vollstreckung Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 411 Örtliche Zuständigkeit § 412 Beteiligte § 413 Eidesstattliche Versicherung § 414 Unanfechtbarkeit Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen § 415 Freiheitsentziehungssachen § 416 Örtliche Zuständigkeit § 417 Antrag § 418 Beteiligte § 419 Verfahrenspfleger § 420 Anhörung; Vorführung § 421 Inhalt der Beschlussformel § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen § 423 Absehen von der Bekanntgabe § 424 Aussetzung des Vollzugs § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung § 426 Aufhebung § 427 Einstweilige Anordnung § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 430 Auslagenersatz § 431 Mitteilung von Entscheidungen § 432 Benachrichtigung von Angehörigen Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 433 Aufgebotssachen § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots § 435 Öffentliche Bekanntmachung § 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung § 437 Aufgebotsfrist § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme § 440 Wirkung einer Anmeldung § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken § 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit § 443 Antragsberechtigter § 444 Glaubhaftmachung § 445 Inhalt des Aufgebots § 446 Aufgebot des Schiffseigentümers Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte § 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit § 448 Antragsberechtigter § 449 Glaubhaftmachung § 450 Besondere Glaubhaftmachung § 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung § 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit § 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern § 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit § 455 Antragsberechtigter § 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger § 457 Nachlassinsolvenzverfahren § 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist § 459 Forderungsanmeldung § 460 Mehrheit von Erben § 461 Nacherbfolge § 462 Gütergemeinschaft § 463 Erbschaftskäufer § 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger § 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden § 466 Örtliche Zuständigkeit § 467 Antragsberechtigter § 468 Antragsbegründung § 469 Inhalt des Aufgebots § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre § 473 Vorlegung der Zinsscheine § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit § 476 Aufgebotsfrist § 477 Anmeldung der Rechte § 478 Ausschließungsbeschluss § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses § 480 Zahlungssperre § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2 § 482 Aufhebung der Zahlungssperre § 483 Hinkende Inhaberpapiere § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung Buch 9 Schlussvorschriften § 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen § 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft § 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden § 489 Rechtsmittel § 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren § 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden | |
§ 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren § 493 Übergangsvorschrift | |
§ 344 Besondere örtliche Zuständigkeit | |
(1) Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig, | (1) 1 Für die besondere amtliche Verwahrung von Testamenten ist zuständig, |
1. wenn das Testament vor einem Notar errichtet ist, das Gericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat; 2. wenn das Testament vor dem Bürgermeister einer Gemeinde errichtet ist, das Gericht, zu dessen Bezirk die Gemeinde gehört; 3. wenn das Testament nach § 2247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs errichtet ist, jedes Gericht. | |
Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem nach Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen. | 2 Der Erblasser kann jederzeit die Verwahrung bei einem nach Satz 1 örtlich nicht zuständigen Gericht verlangen. |
(2) Die erneute besondere amtliche Verwahrung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 349 Abs. 2 Satz 2 erfolgt bei dem für den Nachlass des Erstverstorbenen zuständigen Gericht, es sei denn, dass der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner die Verwahrung bei einem anderen Amtsgericht verlangt. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die besondere amtliche Verwahrung von Erbverträgen. (4) Für die Sicherung des Nachlasses ist jedes Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Sicherung besteht. | |
(5) Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, das Gericht zuständig, das für die Auseinandersetzung über den Nachlass zuständig ist. Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 122. | (4a) 1 Für die Auseinandersetzung eines Nachlasses ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des Amtsgerichts hat, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. 2 Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz im Inland, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Nachlassgegenstände befinden. 3 Von mehreren örtlich zuständigen Notaren ist derjenige zur Vermittlung berufen, bei dem zuerst ein auf Auseinandersetzung gerichteter Antrag eingeht. 4 Vereinbarungen der an der Auseinandersetzung Beteiligten bleiben unberührt. (5) 1 Für die Auseinandersetzung des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft ist, falls ein Anteil an dem Gesamtgut zu einem Nachlass gehört, der Notar zuständig, der für die Auseinandersetzung über den Nachlass zuständig ist. 2 Im Übrigen ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 122 Nummer 1 bis 5 zuständigen Gerichts hat. 3 Ist danach keine Zuständigkeit gegeben, ist jeder Notar zuständig, der seinen Amtssitz im Bezirk eines Amtsgerichts hat, in dem sich Gegenstände befinden, die zum Gesamtgut gehören. 4 Absatz 4a Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |
(6) Hat ein anderes Gericht als das nach § 343 zuständige Gericht eine Verfügung von Todes wegen in amtlicher Verwahrung, ist dieses Gericht für die Eröffnung der Verfügung zuständig. | |
(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der die Erbschaft ausgeschlagen (§ 1945 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Ausschlagung angefochten (§ 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende oder Anfechtende seinen Wohnsitz hat. Die Niederschrift über die Erklärung ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden. | (7) 1 Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der die Erbschaft ausgeschlagen (§ 1945 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Ausschlagung angefochten (§ 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende oder Anfechtende seinen Wohnsitz hat. 2 Die Niederschrift über die Erklärung ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden. |
§ 363 Antrag | |
(1) Bei mehreren Erben hat das Gericht auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist. | (1) Bei mehreren Erben hat der Notar auf Antrag die Auseinandersetzung des Nachlasses zwischen den Beteiligten zu vermitteln; das gilt nicht, wenn ein zur Auseinandersetzung berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden ist. |
(2) Antragsberechtigt ist jeder Miterbe, der Erwerber eines Erbteils sowie derjenige, welchem ein Pfandrecht oder ein Nießbrauch an einem Erbteil zusteht. (3) In dem Antrag sollen die Beteiligten und die Teilungsmasse bezeichnet werden. | |
§ 364 Pflegschaft für abwesende Beteiligte | § 364 (aufgehoben) |
Das Nachlassgericht kann einem abwesenden Beteiligten für das Auseinandersetzungsverfahren einen Pfleger bestellen, wenn die Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft vorliegen. Für die Pflegschaft tritt an die Stelle des Betreuungsgerichts das Nachlassgericht. | |
§ 365 Ladung | |
(1) Das Gericht hat den Antragsteller und die übrigen Beteiligten zu einem Verhandlungstermin zu laden. Die Ladung durch öffentliche Zustellung ist unzulässig. (2) Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, dass ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Auseinandersetzung verhandelt wird und dass die Ladung zu dem neuen Termin unterbleiben kann, falls der Termin vertagt oder ein neuer Termin zur Fortsetzung der Verhandlung anberaumt werden sollte. Sind Unterlagen für die Auseinandersetzung vorhanden, ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen auf der Geschäftsstelle eingesehen werden können. | (1) 1 Der Notar hat den Antragsteller und die übrigen Beteiligten zu einem Verhandlungstermin zu laden. 2 Die Ladung durch öffentliche Zustellung ist unzulässig. (2) 1 Die Ladung soll den Hinweis darauf enthalten, dass ungeachtet des Ausbleibens eines Beteiligten über die Auseinandersetzung verhandelt wird und dass die Ladung zu dem neuen Termin unterbleiben kann, falls der Termin vertagt oder ein neuer Termin zur Fortsetzung der Verhandlung anberaumt werden sollte. 2 Sind Unterlagen für die Auseinandersetzung vorhanden, ist in der Ladung darauf hinzuweisen, dass die Unterlagen in den Geschäftsräumen des Notars eingesehen werden können. |
§ 366 Außergerichtliche Vereinbarung | |
(1) Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Auseinandersetzung eine Vereinbarung, insbesondere über die Art der Teilung, hat das Gericht die Vereinbarung zu beurkunden. Das Gleiche gilt für Vorschläge eines Beteiligten, wenn nur dieser erschienen ist. (2) Sind alle Beteiligten erschienen, hat das Gericht die von ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen. Dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu einer gerichtlichen Niederschrift oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen. (3) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Gericht, wenn er nicht nach Absatz 2 Satz 2 zugestimmt hat, ihm den ihn betreffenden Inhalt der Urkunde bekannt zu geben und ihn gleichzeitig zu benachrichtigen, dass er die Urkunde auf der Geschäftsstelle einsehen und eine Abschrift der Urkunde fordern kann. Die Bekanntgabe muss den Hinweis enthalten, dass sein Einverständnis mit dem Inhalt der Urkunde angenommen wird, wenn er nicht innerhalb einer von dem Gericht zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines neuen Termins beantragt oder wenn er in dem neuen Termin nicht erscheint. (4) Beantragt der Beteiligte rechtzeitig die Anberaumung eines neuen Termins und erscheint er in diesem Termin, ist die Verhandlung fortzusetzen; anderenfalls hat das Gericht die Vereinbarung zu bestätigen. | (1) 1 Treffen die erschienenen Beteiligten vor der Auseinandersetzung eine Vereinbarung, insbesondere über die Art der Teilung, hat der Notar die Vereinbarung zu beurkunden. 2 Das Gleiche gilt für Vorschläge eines Beteiligten, wenn nur dieser erschienen ist. (2) 1 Sind alle Beteiligten erschienen, hat der Notar die von ihnen getroffene Vereinbarung zu bestätigen. 2 Dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu einer gerichtlichen Niederschrift oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen. (3) 1 Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat der Notar, wenn der Beteiligte nicht nach Absatz 2 Satz 2 zugestimmt hat, ihm den ihn betreffenden Inhalt der Urkunde bekannt zu geben und ihn gleichzeitig zu benachrichtigen, dass er die Urkunde in den Geschäftsräumen des Notars einsehen und eine Abschrift der Urkunde fordern kann. 2 Die Bekanntgabe muss den Hinweis enthalten, dass sein Einverständnis mit dem Inhalt der Urkunde angenommen wird, wenn er nicht innerhalb einer von dem Notar zu bestimmenden Frist die Anberaumung eines neuen Termins beantragt oder wenn er in dem neuen Termin nicht erscheint. (4) Beantragt der Beteiligte rechtzeitig die Anberaumung eines neuen Termins und erscheint er in diesem Termin, ist die Verhandlung fortzusetzen; anderenfalls hat der Notar die Vereinbarung zu bestätigen. |
§ 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung | |
(1) Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung stattfinden kann, hat das Gericht einen Auseinandersetzungsplan anzufertigen. Sind die erschienenen Beteiligten mit dem Inhalt des Plans einverstanden, hat das Gericht die Auseinandersetzung zu beurkunden. Sind alle Beteiligten erschienen, hat das Gericht die Auseinandersetzung zu bestätigen; dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen. (2) Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat das Gericht nach § 366 Abs. 3 und 4 zu verfahren. § 367 ist entsprechend anzuwenden. (3) Bedarf ein Beteiligter zur Vereinbarung nach § 366 Abs. 1 oder zur Auseinandersetzung der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts, ist, wenn er im Inland keinen Vormund, Betreuer oder Pfleger hat, für die Erteilung oder die Verweigerung der Genehmigung anstelle des Familien- oder des Betreuungsgerichts das Nachlassgericht zuständig. | (1) 1 Sobald nach Lage der Sache die Auseinandersetzung stattfinden kann, hat der Notar einen Auseinandersetzungsplan anzufertigen. 2 Sind die erschienenen Beteiligten mit dem Inhalt des Plans einverstanden, hat der Notar die Auseinandersetzung zu beurkunden. 3 Sind alle Beteiligten erschienen, hat der Notar die Auseinandersetzung zu bestätigen; dasselbe gilt, wenn die nicht erschienenen Beteiligten ihre Zustimmung zu gerichtlichem Protokoll oder in einer öffentlich beglaubigten Urkunde erteilen. (2) 1 Ist ein Beteiligter nicht erschienen, hat der Notar nach § 366 Abs. 3 und 4 zu verfahren. 2 § 367 ist entsprechend anzuwenden. |
§ 369 Verteilung durch das Los | |
Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch das Gericht zu bestellenden Vertreter gezogen. | Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch den Notar zu bestellenden Vertreter gezogen. |
§ 370 Aussetzung bei Streit | |
Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können, hat das Gericht nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu verfahren. | 1 Ergeben sich bei den Verhandlungen Streitpunkte, ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und das Verfahren bis zur Erledigung der Streitpunkte auszusetzen. 2 Soweit unstreitige Punkte beurkundet werden können, hat der Notar nach den §§ 366 und 368 Abs. 1 und 2 zu verfahren. |
§ 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft | |
(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, nach denen 1. das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist; 2. für die den Amtsgerichten nach § 373 obliegenden Aufgaben andere als gerichtliche Behörden zuständig sind; 3. in den Fällen der §§ 363 und 373 anstelle der Gerichte oder neben diesen Notare die Auseinandersetzung zu vermitteln haben. (2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 364 bis 372 anzuwenden. | (1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, 1. nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist; 2. nach denen andere als gerichtliche Behörden für die den Amtsgerichten nach § 373 Absatz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind; 3. nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des § 363 anstelle der Notare oder neben diesen andere Stellen die Auseinandersetzung vermitteln; 4. die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 3 betreffen. (2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 365 bis 372 anzuwenden. |
§ 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden | |
(1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden zuständig, gelten die Vorschriften des Buches 1 mit Ausnahme der §§ 6, 15 Abs. 2, der §§ 25, 41 Abs. 1 und des § 46 auch für diese Behörden. (2) Als nächsthöheres gemeinsames Gericht nach § 5 gilt das Gericht, welches das nächsthöhere gemeinsame Gericht für die Amtsgerichte ist, in deren Bezirk die Behörden ihren Sitz haben. Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass, wenn die Behörden in dem Bezirk desselben Amtsgerichts ihren Sitz haben, dieses als nächsthöheres gemeinsames Gericht zuständig ist. (3) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache, die Verständigung mit dem Gericht sowie zur Rechtshilfe sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung der Gerichte, Rechtshilfe zu leisten, bleibt unberührt. | (1) Sind für die in den §§ 1 und 363 genannten Angelegenheiten nach Landesgesetz andere Behörden zuständig, gelten die Vorschriften des Buches 1 mit Ausnahme der §§ 6, 15 Abs. 2, der §§ 25, 41 Abs. 1 und des § 46 auch für diese Behörden. (2) 1 Als nächsthöheres gemeinsames Gericht nach § 5 gilt das Gericht, welches das nächsthöhere gemeinsame Gericht für die Amtsgerichte ist, in deren Bezirk die Behörden ihren Sitz haben. 2 Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass, wenn die Behörden in dem Bezirk desselben Amtsgerichts ihren Sitz haben, dieses als nächsthöheres gemeinsames Gericht zuständig ist. (3) 1 Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache, die Verständigung mit dem Gericht sowie zur Rechtshilfe sind entsprechend anzuwenden. 2 Die Verpflichtung der Gerichte, Rechtshilfe zu leisten, bleibt unberührt. |
§ 492 (neu) | § 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren |
(1) 1 Wird in Verfahren nach § 342 Absatz 2 Nummer 1 ein Notar anstelle des Amtsgerichts tätig, so sind die für das Amtsgericht geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. 2 Der Notar nimmt die Aufgaben des Richters, des Rechtspflegers und des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahr. 3 Geschäftsstelle sind die Geschäftsräume des Notars. 4 Anstelle von Justizbediensteten handelt der Gerichtsvollzieher. 5 Die Ausführung der vom Notar bewilligten öffentlichen Zustellung erfolgt auf dessen Ersuchen durch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Amtssitz des Notars befindet. (2) 1 Ist gegen die Entscheidung des Notars nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht gegeben, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb der für die Beschwerde geltenden Frist beim Notar einzulegen ist. 2 Der Notar kann der Erinnerung abhelfen. 3 Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Amtsgericht vor, in dessen Bezirk sich sein Amtssitz befindet. 4 Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften über die Beschwerde sinngemäß anzuwenden. (3) Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse des Notars, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. | |
§ 493 (neu) | § 493 Übergangsvorschrift |
Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. |
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