Änderung § 369 FamFG vom 01.09.2013

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§ 369 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung
§ 369 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586

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§ 369 Verteilung durch das Los


(Text alte Fassung)

Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch das Gericht zu bestellenden Vertreter gezogen.

(Text neue Fassung)

Ist eine Verteilung durch das Los vereinbart, wird das Los, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, für die nicht erschienenen Beteiligten von einem durch den Notar zu bestellenden Vertreter gezogen.




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