Tools:
Update via:
Änderung § 488 FamFG vom 01.09.2013
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 7 NotAufgÜbG am 1. September 2013 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 488 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2013 geltenden Fassung | § 488 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2013 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800, 2586 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden | |
(Text alte Fassung) (1) Sind für die in § 1 genannten Angelegenheiten nach Landesgesetz andere als gerichtliche Behörden zuständig, gelten die Vorschriften des Buches 1 mit Ausnahme der §§ 6, 15 Abs. 2, der §§ 25, 41 Abs. 1 und des § 46 auch für diese Behörden. (2) Als nächsthöheres gemeinsames Gericht nach § 5 gilt das Gericht, welches das nächsthöhere gemeinsame Gericht für die Amtsgerichte ist, in deren Bezirk die Behörden ihren Sitz haben. Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass, wenn die Behörden in dem Bezirk desselben Amtsgerichts ihren Sitz haben, dieses als nächsthöheres gemeinsames Gericht zuständig ist. (3) Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache, die Verständigung mit dem Gericht sowie zur Rechtshilfe sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung der Gerichte, Rechtshilfe zu leisten, bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) (1) Sind für die in den §§ 1 und 363 genannten Angelegenheiten nach Landesgesetz andere Behörden zuständig, gelten die Vorschriften des Buches 1 mit Ausnahme der §§ 6, 15 Abs. 2, der §§ 25, 41 Abs. 1 und des § 46 auch für diese Behörden. (2) 1 Als nächsthöheres gemeinsames Gericht nach § 5 gilt das Gericht, welches das nächsthöhere gemeinsame Gericht für die Amtsgerichte ist, in deren Bezirk die Behörden ihren Sitz haben. 2 Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass, wenn die Behörden in dem Bezirk desselben Amtsgerichts ihren Sitz haben, dieses als nächsthöheres gemeinsames Gericht zuständig ist. (3) 1 Die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache, die Verständigung mit dem Gericht sowie zur Rechtshilfe sind entsprechend anzuwenden. 2 Die Verpflichtung der Gerichte, Rechtshilfe zu leisten, bleibt unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8530/al41005-0.htm