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Änderung § 259 FamFG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 259 FamFG, alle Änderungen durch Artikel 159 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 259 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 259 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 159 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 259 Formulare | |
(Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für das vereinfachte Verfahren einzuführen. 2 Für Gerichte, die die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden. |
(2) Soweit nach Absatz 1 Formulare für Anträge und Erklärungen der Beteiligten eingeführt sind, müssen sich die Beteiligten ihrer bedienen. |
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