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Änderung § 254 FamFG vom 01.01.2017

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§ 254 FamFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 254 FamFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018

(Textabschnitt unverändert)

§ 254 Mitteilungen über Einwendungen


(Text alte Fassung)

Sind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252 Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252 Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen.

(Text neue Fassung)

Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird.