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Änderung § 254 FamFG vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 2 UntKostRÄndG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des FamFGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 254 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 254 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018 |
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(Textabschnitt unverändert) § 254 Mitteilungen über Einwendungen | |
(Text alte Fassung) Sind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252 Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252 Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen. | (Text neue Fassung) Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird. |
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