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Synopse aller Änderungen des FamFG am 01.01.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2017 durch Artikel 2 des UntKostRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FamFG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Buch 1 Allgemeiner Teil Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Anwendungsbereich § 2 Örtliche Zuständigkeit § 3 Verweisung bei Unzuständigkeit § 4 Abgabe an ein anderes Gericht § 5 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen § 7 Beteiligte § 8 Beteiligtenfähigkeit § 9 Verfahrensfähigkeit § 10 Bevollmächtigte § 11 Verfahrensvollmacht § 12 Beistand § 13 Akteneinsicht § 14 Elektronische Akte; elektronisches Dokument § 14a Formulare; Verordnungsermächtigung § 15 Bekanntgabe; formlose Mitteilung § 16 Fristen § 17 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand § 18 Antrag auf Wiedereinsetzung § 19 Entscheidung über die Wiedereinsetzung § 20 Verfahrensverbindung und -trennung § 21 Aussetzung des Verfahrens § 22 Antragsrücknahme; Beendigungserklärung § 22a Mitteilungen an die Familien- und Betreuungsgerichte Abschnitt 2 Verfahren im ersten Rechtszug § 23 Verfahrenseinleitender Antrag § 24 Anregung des Verfahrens § 25 Anträge und Erklärungen zur Niederschrift der Geschäftsstelle § 26 Ermittlung von Amts wegen § 27 Mitwirkung der Beteiligten § 28 Verfahrensleitung § 29 Beweiserhebung § 30 Förmliche Beweisaufnahme § 31 Glaubhaftmachung § 32 Termin § 33 Persönliches Erscheinen der Beteiligten § 34 Persönliche Anhörung § 35 Zwangsmittel § 36 Vergleich § 36a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung § 37 Grundlage der Entscheidung Abschnitt 3 Beschluss § 38 Entscheidung durch Beschluss § 39 Rechtsbehelfsbelehrung § 40 Wirksamwerden § 41 Bekanntgabe des Beschlusses § 42 Berichtigung des Beschlusses § 43 Ergänzung des Beschlusses § 44 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör § 45 Formelle Rechtskraft § 46 Rechtskraftzeugnis § 47 Wirksam bleibende Rechtsgeschäfte § 48 Abänderung und Wiederaufnahme Abschnitt 4 Einstweilige Anordnung § 49 Einstweilige Anordnung § 50 Zuständigkeit § 51 Verfahren § 52 Einleitung des Hauptsacheverfahrens § 53 Vollstreckung § 54 Aufhebung oder Änderung der Entscheidung § 55 Aussetzung der Vollstreckung § 56 Außerkrafttreten § 57 Rechtsmittel Abschnitt 5 Rechtsmittel Unterabschnitt 1 Beschwerde § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde § 59 Beschwerdeberechtigte § 60 Beschwerderecht Minderjähriger § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde § 62 Statthaftigkeit der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache § 63 Beschwerdefrist § 64 Einlegung der Beschwerde § 65 Beschwerdebegründung § 66 Anschlussbeschwerde § 67 Verzicht auf die Beschwerde; Rücknahme der Beschwerde § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens § 69 Beschwerdeentscheidung Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde § 70 Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde § 72 Gründe der Rechtsbeschwerde § 73 Anschlussrechtsbeschwerde § 74 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde § 74a Zurückweisungsbeschluss § 75 Sprungrechtsbeschwerde Abschnitt 6 Verfahrenskostenhilfe § 76 Voraussetzungen § 77 Bewilligung § 78 Beiordnung eines Rechtsanwalts § 79 (entfallen) Abschnitt 7 Kosten § 80 Umfang der Kostenpflicht § 81 Grundsatz der Kostenpflicht § 82 Zeitpunkt der Kostenentscheidung § 83 Kostenpflicht bei Vergleich, Erledigung und Rücknahme § 84 Rechtsmittelkosten § 85 Kostenfestsetzung Abschnitt 8 Vollstreckung Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 86 Vollstreckungstitel § 87 Verfahren; Beschwerde Unterabschnitt 2 Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs § 88 Grundsätze § 89 Ordnungsmittel § 90 Anwendung unmittelbaren Zwanges § 91 Richterlicher Durchsuchungsbeschluss § 92 Vollstreckungsverfahren § 93 Einstellung der Vollstreckung § 94 Eidesstattliche Versicherung Unterabschnitt 3 Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung § 95 Anwendung der Zivilprozessordnung § 96 Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen § 96a Vollstreckung in Abstammungssachen Abschnitt 9 Verfahren mit Auslandsbezug Unterabschnitt 1 Verhältnis zu völkerrechtlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft § 97 Vorrang und Unberührtheit Unterabschnitt 2 Internationale Zuständigkeit § 98 Ehesachen; Verbund von Scheidungs- und Folgesachen § 99 Kindschaftssachen § 100 Abstammungssachen § 101 Adoptionssachen § 102 Versorgungsausgleichssachen § 103 Lebenspartnerschaftssachen § 104 Betreuungs- und Unterbringungssachen; Pflegschaft für Erwachsene § 105 Andere Verfahren § 106 Keine ausschließliche Zuständigkeit Unterabschnitt 3 Anerkennung und Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen § 107 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen § 108 Anerkennung anderer ausländischer Entscheidungen § 109 Anerkennungshindernisse § 110 Vollstreckbarkeit ausländischer Entscheidungen Buch 2 Verfahren in Familiensachen Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 111 Familiensachen § 112 Familienstreitsachen § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung § 114 Vertretung durch einen Rechtsanwalt; Vollmacht § 115 Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln § 116 Entscheidung durch Beschluss; Wirksamkeit § 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen § 118 Wiederaufnahme § 119 Einstweilige Anordnung und Arrest § 120 Vollstreckung Abschnitt 2 Verfahren in Ehesachen; Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen Unterabschnitt 1 Verfahren in Ehesachen § 121 Ehesachen § 122 Örtliche Zuständigkeit § 123 Abgabe bei Anhängigkeit mehrerer Ehesachen § 124 Antrag § 125 Verfahrensfähigkeit § 126 Mehrere Ehesachen; Ehesachen und andere Verfahren § 127 Eingeschränkte Amtsermittlung § 128 Persönliches Erscheinen der Ehegatten § 129 Mitwirkung der Verwaltungsbehörde oder dritter Personen § 130 Säumnis der Beteiligten § 131 Tod eines Ehegatten § 132 Kosten bei Aufhebung der Ehe Unterabschnitt 2 Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen § 133 Inhalt der Antragsschrift § 134 Zustimmung zur Scheidung und zur Rücknahme; Widerruf § 135 Außergerichtliche Konfliktbeilegung über Folgesachen § 136 Aussetzung des Verfahrens § 137 Verbund von Scheidungs- und Folgesachen § 138 Beiordnung eines Rechtsanwalts § 139 Einbeziehung weiterer Beteiligter und dritter Personen § 140 Abtrennung § 141 Rücknahme des Scheidungsantrags § 142 Einheitliche Endentscheidung; Abweisung des Scheidungsantrags § 143 Einspruch § 144 Verzicht auf Anschlussrechtsmittel § 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel § 146 Zurückverweisung § 147 Erweiterte Aufhebung § 148 Wirksamwerden von Entscheidungen in Folgesachen § 149 Erstreckung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe § 150 Kosten in Scheidungssachen und Folgesachen Abschnitt 3 Verfahren in Kindschaftssachen § 151 Kindschaftssachen § 152 Örtliche Zuständigkeit § 153 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 154 Verweisung bei einseitiger Änderung des Aufenthalts des Kindes § 155 Vorrang- und Beschleunigungsgebot § 155a Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge § 155b Beschleunigungsrüge § 155c Beschleunigungsbeschwerde § 156 Hinwirken auf Einvernehmen § 157 Erörterung der Kindeswohlgefährdung; einstweilige Anordnung § 158 Verfahrensbeistand § 159 Persönliche Anhörung des Kindes § 160 Anhörung der Eltern § 161 Mitwirkung der Pflegeperson § 162 Mitwirkung des Jugendamts § 163 Sachverständigengutachten § 163a Ausschluss der Vernehmung des Kindes § 164 Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind § 165 Vermittlungsverfahren § 166 Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen § 167 Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger § 167a Besondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 168 Beschluss über Zahlungen des Mündels § 168a Mitteilungspflichten des Standesamts Abschnitt 4 Verfahren in Abstammungssachen § 169 Abstammungssachen § 170 Örtliche Zuständigkeit § 171 Antrag § 172 Beteiligte § 173 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand § 174 Verfahrensbeistand § 175 Erörterungstermin; persönliche Anhörung § 176 Anhörung des Jugendamts § 177 Eingeschränkte Amtsermittlung; förmliche Beweisaufnahme § 178 Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung § 179 Mehrheit von Verfahren § 180 Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts § 181 Tod eines Beteiligten § 182 Inhalt des Beschlusses § 183 Kosten bei Anfechtung der Vaterschaft § 184 Wirksamkeit des Beschlusses; Ausschluss der Abänderung; ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 185 Wiederaufnahme des Verfahrens Abschnitt 5 Verfahren in Adoptionssachen § 186 Adoptionssachen § 187 Örtliche Zuständigkeit § 188 Beteiligte § 189 Fachliche Äußerung einer Adoptionsvermittlungsstelle § 190 Bescheinigung über den Eintritt der Vormundschaft § 191 Verfahrensbeistand § 192 Anhörung der Beteiligten § 193 Anhörung weiterer Personen § 194 Anhörung des Jugendamts § 195 Anhörung des Landesjugendamts § 196 Unzulässigkeit der Verbindung § 197 Beschluss über die Annahme als Kind § 198 Beschluss in weiteren Verfahren § 199 Anwendung des Adoptionswirkungsgesetzes Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen § 200 Ehewohnungssachen; Haushaltssachen § 201 Örtliche Zuständigkeit § 202 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 203 Antrag § 204 Beteiligte § 205 Anhörung des Jugendamts in Ehewohnungssachen § 206 Besondere Vorschriften in Haushaltssachen § 207 Erörterungstermin § 208 Tod eines Ehegatten § 209 Durchführung der Entscheidung, Wirksamkeit Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen § 210 Gewaltschutzsachen § 211 Örtliche Zuständigkeit § 212 Beteiligte § 213 Anhörung des Jugendamts § 214 Einstweilige Anordnung § 215 Durchführung der Endentscheidung § 216 Wirksamkeit; Vollstreckung vor Zustellung § 216a Mitteilung von Entscheidungen Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen § 217 Versorgungsausgleichssachen § 218 Örtliche Zuständigkeit § 219 Beteiligte § 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht § 221 Erörterung, Aussetzung § 222 Durchführung der externen Teilung § 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung § 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich § 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung § 227 Sonstige Abänderungen § 228 Zulässigkeit der Beschwerde § 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern § 230 (aufgehoben) Abschnitt 9 Verfahren in Unterhaltssachen Unterabschnitt 1 Besondere Verfahrensvorschriften § 231 Unterhaltssachen § 232 Örtliche Zuständigkeit § 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 234 Vertretung eines Kindes durch einen Beistand § 235 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten § 236 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht Dritter § 237 Unterhalt bei Feststellung der Vaterschaft § 238 Abänderung gerichtlicher Entscheidungen § 239 Abänderung von Vergleichen und Urkunden § 240 Abänderung von Entscheidungen nach den §§ 237 und 253 § 241 Verschärfte Haftung § 242 Einstweilige Einstellung der Vollstreckung § 243 Kostenentscheidung § 244 Unzulässiger Einwand der Volljährigkeit § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland Unterabschnitt 2 Einstweilige Anordnung § 246 Besondere Vorschriften für die einstweilige Anordnung § 247 Einstweilige Anordnung vor Geburt des Kindes § 248 Einstweilige Anordnung bei Feststellung der Vaterschaft Unterabschnitt 3 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger § 249 Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens § 250 Antrag § 251 Maßnahmen des Gerichts § 252 Einwendungen des Antragsgegners § 253 Festsetzungsbeschluss § 254 Mitteilungen über Einwendungen § 255 Streitiges Verfahren § 256 Beschwerde § 257 Besondere Verfahrensvorschriften § 258 Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung § 259 Formulare § 260 Bestimmung des Amtsgerichts Abschnitt 10 Verfahren in Güterrechtssachen § 261 Güterrechtssachen § 262 Örtliche Zuständigkeit § 263 Abgabe an das Gericht der Ehesache § 264 Verfahren auf Stundung und auf Übertragung von Vermögensgegenständen § 265 Einheitliche Entscheidung Abschnitt 11 Verfahren in sonstigen Familiensachen § 266 Sonstige Familiensachen § 267 Örtliche Zuständigkeit § 268 Abgabe an das Gericht der Ehesache Abschnitt 12 Verfahren in Lebenspartnerschaftssachen § 269 Lebenspartnerschaftssachen § 270 Anwendbare Vorschriften Buch 3 Verfahren in Betreuungs- und Unterbringungssachen Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen § 271 Betreuungssachen § 272 Örtliche Zuständigkeit § 273 Abgabe bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts § 274 Beteiligte § 275 Verfahrensfähigkeit § 276 Verfahrenspfleger § 277 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers § 278 Anhörung des Betroffenen § 279 Anhörung der sonstigen Beteiligten, der Betreuungsbehörde und des gesetzlichen Vertreters § 280 Einholung eines Gutachtens § 281 Ärztliches Zeugnis; Entbehrlichkeit eines Gutachtens § 282 Vorhandene Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung § 283 Vorführung zur Untersuchung § 284 Unterbringung zur Begutachtung § 285 Herausgabe einer Betreuungsverfügung oder der Abschrift einer Vorsorgevollmacht § 286 Inhalt der Beschlussformel § 287 Wirksamwerden von Beschlüssen § 288 Bekanntgabe § 289 Verpflichtung des Betreuers § 290 Bestellungsurkunde § 291 Überprüfung der Betreuerauswahl § 292 Zahlungen an den Betreuer § 293 Erweiterung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts § 294 Aufhebung und Einschränkung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts § 295 Verlängerung der Betreuung oder des Einwilligungsvorbehalts § 296 Entlassung des Betreuers und Bestellung eines neuen Betreuers § 297 Sterilisation § 298 Verfahren in Fällen des § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 299 Verfahren in anderen Entscheidungen § 300 Einstweilige Anordnung § 301 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 302 Dauer der einstweiligen Anordnung § 303 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 304 Beschwerde der Staatskasse § 305 Beschwerde des Untergebrachten § 306 Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts § 307 Kosten in Betreuungssachen § 308 Mitteilung von Entscheidungen § 309 Besondere Mitteilungen § 310 Mitteilungen während einer Unterbringung § 311 Mitteilungen zur Strafverfolgung Abschnitt 2 Verfahren in Unterbringungssachen § 312 Unterbringungssachen § 313 Örtliche Zuständigkeit § 314 Abgabe der Unterbringungssache § 315 Beteiligte § 316 Verfahrensfähigkeit § 317 Verfahrenspfleger § 318 Vergütung und Aufwendungsersatz des Verfahrenspflegers § 319 Anhörung des Betroffenen § 320 Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde § 321 Einholung eines Gutachtens § 322 Vorführung zur Untersuchung; Unterbringung zur Begutachtung § 323 Inhalt der Beschlussformel § 324 Wirksamwerden von Beschlüssen § 325 Bekanntgabe § 326 Zuführung zur Unterbringung § 327 Vollzugsangelegenheiten § 328 Aussetzung des Vollzugs § 329 Dauer und Verlängerung der Unterbringung § 330 Aufhebung der Unterbringung § 331 Einstweilige Anordnung § 332 Einstweilige Anordnung bei gesteigerter Dringlichkeit § 333 Dauer der einstweiligen Anordnung § 334 Einstweilige Maßregeln § 335 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 336 Einlegung der Beschwerde durch den Betroffenen § 337 Kosten in Unterbringungssachen § 338 Mitteilung von Entscheidungen § 339 Benachrichtigung von Angehörigen Abschnitt 3 Verfahren in betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen § 340 Betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen § 341 Örtliche Zuständigkeit Buch 4 Verfahren in Nachlass- und Teilungssachen Abschnitt 1 Begriffsbestimmung; örtliche Zuständigkeit § 342 Begriffsbestimmung § 343 Örtliche Zuständigkeit § 344 Besondere örtliche Zuständigkeit Abschnitt 2 Verfahren in Nachlasssachen Unterabschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 345 Beteiligte Unterabschnitt 2 Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen § 346 Verfahren bei besonderer amtlicher Verwahrung § 347 Mitteilung über die Verwahrung Unterabschnitt 3 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen § 348 Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen durch das Nachlassgericht § 349 Besonderheiten bei der Eröffnung von gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen § 350 Eröffnung der Verfügung von Todes wegen durch ein anderes Gericht § 351 Eröffnungsfrist für Verfügungen von Todes wegen Unterabschnitt 4 Erbscheinsverfahren; Testamentsvollstreckung § 352 Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbscheins; Nachweis der Richtigkeit § 352a Gemeinschaftlicher Erbschein § 352b Inhalt des Erbscheins für den Vorerben; Angabe des Testamentsvollstreckers § 352c Gegenständlich beschränkter Erbschein § 352d Öffentliche Aufforderung § 352e Entscheidung über Erbscheinsanträge § 353 Einziehung oder Kraftloserklärung von Erbscheinen § 354 Sonstige Zeugnisse § 355 Testamentsvollstreckung Unterabschnitt 5 Sonstige verfahrensrechtliche Regelungen § 356 Mitteilungspflichten § 357 Einsicht in eine eröffnete Verfügung von Todes wegen; Ausfertigung eines Erbscheins oder anderen Zeugnisses § 358 Zwang zur Ablieferung von Testamenten § 359 Nachlassverwaltung § 360 Bestimmung einer Inventarfrist § 361 Eidesstattliche Versicherung § 362 Stundung des Pflichtteilsanspruchs Abschnitt 3 Verfahren in Teilungssachen § 363 Antrag § 364 (aufgehoben) § 365 Ladung § 366 Außergerichtliche Vereinbarung § 367 Wiedereinsetzung § 368 Auseinandersetzungsplan; Bestätigung § 369 Verteilung durch das Los § 370 Aussetzung bei Streit § 371 Wirkung der bestätigten Vereinbarung und Auseinandersetzung; Vollstreckung § 372 Rechtsmittel § 373 Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft Buch 5 Verfahren in Registersachen, unternehmensrechtliche Verfahren Abschnitt 1 Begriffsbestimmung § 374 Registersachen § 375 Unternehmensrechtliche Verfahren Abschnitt 2 Zuständigkeit § 376 Besondere Zuständigkeitsregelungen § 377 Örtliche Zuständigkeit Abschnitt 3 Registersachen Unterabschnitt 1 Verfahren § 378 Antragsrecht der Notare § 379 Mitteilungspflichten der Behörden § 380 Beteiligung der berufsständischen Organe; Beschwerderecht § 381 Aussetzung des Verfahrens § 382 Entscheidung über Eintragungsanträge § 383 Mitteilung; Anfechtbarkeit § 384 Von Amts wegen vorzunehmende Eintragungen § 385 Einsicht in die Register § 386 Bescheinigungen § 387 Ermächtigungen Unterabschnitt 2 Zwangsgeldverfahren § 388 Androhung § 389 Festsetzung § 390 Verfahren bei Einspruch § 391 Beschwerde § 392 Verfahren bei unbefugtem Firmengebrauch Unterabschnitt 3 Löschungs- und Auflösungsverfahren § 393 Löschung einer Firma § 394 Löschung vermögensloser Gesellschaften und Genossenschaften § 395 Löschung unzulässiger Eintragungen § 396 (entfallen) § 397 Löschung nichtiger Gesellschaften und Genossenschaften § 398 Löschung nichtiger Beschlüsse § 399 Auflösung wegen Mangels der Satzung Unterabschnitt 4 Ergänzende Vorschriften für das Vereinsregister § 400 Mitteilungspflichten § 401 Entziehung der Rechtsfähigkeit Abschnitt 4 Unternehmensrechtliche Verfahren § 402 Anfechtbarkeit § 403 Weigerung des Dispacheurs § 404 Aushändigung von Schriftstücken; Einsichtsrecht § 405 Termin; Ladung § 406 Verfahren im Termin § 407 Verfolgung des Widerspruchs § 408 Beschwerde § 409 Wirksamkeit; Vollstreckung Buch 6 Verfahren in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 410 Weitere Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 411 Örtliche Zuständigkeit § 412 Beteiligte § 413 Eidesstattliche Versicherung § 414 Unanfechtbarkeit Buch 7 Verfahren in Freiheitsentziehungssachen § 415 Freiheitsentziehungssachen § 416 Örtliche Zuständigkeit § 417 Antrag § 418 Beteiligte § 419 Verfahrenspfleger § 420 Anhörung; Vorführung § 421 Inhalt der Beschlussformel § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen § 423 Absehen von der Bekanntgabe § 424 Aussetzung des Vollzugs § 425 Dauer und Verlängerung der Freiheitsentziehung § 426 Aufhebung § 427 Einstweilige Anordnung § 428 Verwaltungsmaßnahme; richterliche Prüfung § 429 Ergänzende Vorschriften über die Beschwerde § 430 Auslagenersatz § 431 Mitteilung von Entscheidungen § 432 Benachrichtigung von Angehörigen Buch 8 Verfahren in Aufgebotssachen Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 433 Aufgebotssachen § 434 Antrag; Inhalt des Aufgebots § 435 Öffentliche Bekanntmachung § 436 Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung § 437 Aufgebotsfrist § 438 Anmeldung nach dem Anmeldezeitpunkt § 439 Erlass des Ausschließungsbeschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme § 440 Wirkung einer Anmeldung § 441 Öffentliche Zustellung des Ausschließungsbeschlusses Abschnitt 2 Aufgebot des Eigentümers von Grundstücken, Schiffen und Schiffsbauwerken § 442 Aufgebot des Grundstückseigentümers; örtliche Zuständigkeit § 443 Antragsberechtigter § 444 Glaubhaftmachung § 445 Inhalt des Aufgebots § 446 Aufgebot des Schiffseigentümers Abschnitt 3 Aufgebot des Gläubigers von Grund- und Schiffspfandrechten sowie des Berechtigten sonstiger dinglicher Rechte § 447 Aufgebot des Grundpfandrechtsgläubigers; örtliche Zuständigkeit § 448 Antragsberechtigter § 449 Glaubhaftmachung § 450 Besondere Glaubhaftmachung § 451 Verfahren bei Ausschluss mittels Hinterlegung § 452 Aufgebot des Schiffshypothekengläubigers; örtliche Zuständigkeit § 453 Aufgebot des Berechtigten bei Vormerkung, Vorkaufsrecht, Reallast Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern § 454 Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit § 455 Antragsberechtigter § 456 Verzeichnis der Nachlassgläubiger § 457 Nachlassinsolvenzverfahren § 458 Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist § 459 Forderungsanmeldung § 460 Mehrheit von Erben § 461 Nacherbfolge § 462 Gütergemeinschaft § 463 Erbschaftskäufer § 464 Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger Abschnitt 5 Aufgebot der Schiffsgläubiger § 465 Aufgebot der Schiffsgläubiger Abschnitt 6 Aufgebot zur Kraftloserklärung von Urkunden § 466 Örtliche Zuständigkeit § 467 Antragsberechtigter § 468 Antragsbegründung § 469 Inhalt des Aufgebots § 470 Ergänzende Bekanntmachung in besonderen Fällen § 471 Wertpapiere mit Zinsscheinen § 472 Zinsscheine für mehr als vier Jahre § 473 Vorlegung der Zinsscheine § 474 Abgelaufene Ausgabe der Zinsscheine § 475 Anmeldezeitpunkt bei bestimmter Fälligkeit § 476 Aufgebotsfrist § 477 Anmeldung der Rechte § 478 Ausschließungsbeschluss § 479 Wirkung des Ausschließungsbeschlusses § 480 Zahlungssperre § 481 Entbehrlichkeit des Zeugnisses nach § 471 Abs. 2 § 482 Aufhebung der Zahlungssperre § 483 Hinkende Inhaberpapiere § 484 Vorbehalt für die Landesgesetzgebung Buch 9 Schlussvorschriften § 485 Verhältnis zu anderen Gesetzen § 486 Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs- und Ausführungsbestimmungen § 487 Nachlassauseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft § 488 Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden § 489 Rechtsmittel § 490 Landesrechtliche Aufgebotsverfahren § 491 Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden § 492 Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren | |
(Text alte Fassung) § 493 Übergangsvorschrift | (Text neue Fassung) § 493 Übergangsvorschriften |
§ 251 Maßnahmen des Gerichts | |
(1) 1 Erscheint nach dem Vorbringen des Antragstellers das vereinfachte Verfahren zulässig, verfügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner. 2 Zugleich weist es ihn darauf hin, 1. ab welchem Zeitpunkt und in welcher Höhe der Unterhalt festgesetzt werden kann; hierbei sind zu bezeichnen: a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für das die Festsetzung des Unterhalts nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe in Betracht kommt; b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs auch der Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts; c) die nach § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigenden Leistungen; 2. dass das Gericht nicht geprüft hat, ob der verlangte Unterhalt das im Antrag angegebene Kindeseinkommen berücksichtigt; | |
3. dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen in der vorgeschriebenen Form erhebt; 4. welche Einwendungen nach § 252 Abs. 1 und 2 erhoben werden können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 252 Abs. 2 Satz 3 in Form eines vollständig ausgefüllten Formulars erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden; 5. dass die Einwendungen, wenn Formulare eingeführt sind, mit einem Formular der beigefügten Art erhoben werden müssen, das auch bei jedem Amtsgericht erhältlich ist. 3 Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, bestimmt das Gericht die Frist nach Satz 2 Nr. 3. | 3. dass über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluss ergehen kann, aus dem der Antragsteller die Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er nicht innerhalb eines Monats Einwendungen erhebt; 4. welche Einwendungen nach § 252 erhoben werden können, insbesondere, dass der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann, wenn die Auskunft nach § 252 Absatz 4 erteilt wird und Belege über die Einkünfte beigefügt werden. |
(2) § 167 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. | |
§ 252 Einwendungen des Antragsgegners | |
(1) 1 Der Antragsgegner kann Einwendungen geltend machen gegen 1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens; 2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt werden soll; 3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht, dass a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmenden Zeiträume, für die der Unterhalt nach dem Mindestunterhalt der ersten, zweiten und dritten Altersstufe festgesetzt werden soll, oder der angegebene Mindestunterhalt nicht richtig berechnet sind, b) der Unterhalt nicht höher als beantragt festgesetzt werden darf, c) Leistungen der in § 1612b oder § 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art nicht oder nicht richtig berücksichtigt worden sind. 2 Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend machen, dass er keinen Anlass zur Stellung des Antrags gegeben hat. 3 Nicht begründete Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3 weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss zurück, ebenso eine Einwendung nach Satz 1 Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint. (2) 1 Andere Einwendungen kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. 2 Den Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er geleistet hat und dass er sich verpflichtet, einen darüber hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu begleichen. 3 Den Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des eingeführten Formulars Auskunft über 1. seine Einkünfte, 2. sein Vermögen und 3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Übrigen erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt. (3) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht verfügt ist. | (1) 1 Der Antragsgegner kann Einwendungen gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens geltend machen. 2 Bei begründeten Einwendungen weist das Gericht den Antrag zurück. 3 Unbegründete Einwendungen weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluss nach § 253 zurück. (2) Andere als die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einwendungen, insbesondere Einwendungen nach den Absätzen 3 und 4, sind nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er zur Unterhaltsleistung bereit ist und dass er sich insoweit zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet. (3) Der Einwand der Erfüllung ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich erklärt, inwieweit er Unterhalt geleistet hat und entsprechende Belege vorlegt. (4) 1 Der Einwand eingeschränkter oder fehlender Leistungsfähigkeit ist nur zulässig, wenn der Antragsgegner zugleich Auskunft über seine Einkünfte und sein Vermögen erteilt und für die letzten zwölf Monate seine Einkünfte belegt. 2 Ein Antragsgegner, der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht, muss den aktuellen Bewilligungsbescheid darüber vorlegen. 3 Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb sowie Land- und Forstwirtschaft sind als Belege der letzte Einkommensteuerbescheid und für das letzte Wirtschaftsjahr die Gewinn-und-Verlust-Rechnung oder die Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen. (5) Die Einwendungen sind nur zu berücksichtigen, solange der Festsetzungsbeschluss nicht erlassen ist. |
§ 253 Festsetzungsbeschluss | |
(1) 1 Werden keine oder lediglich nach § 252 Abs. 1 Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 252 Abs. 2 unzulässige Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. 2 In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. 3 In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt. | (1) 1 Ist der Antrag zulässig und werden keine oder keine nach § 252 Absatz 2 bis 4 zulässigen Einwendungen erhoben, wird der Unterhalt nach Ablauf der in § 251 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bezeichneten Frist durch Beschluss festgesetzt. 2 Die Festsetzung durch Beschluss erfolgt auch, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Absatz 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. 3 In dem Beschluss ist auszusprechen, dass der Antragsgegner den festgesetzten Unterhalt an den Unterhaltsberechtigten zu zahlen hat. 4 In dem Beschluss sind auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendigen Angaben dem Gericht mitteilt. |
(2) In dem Beschluss ist darauf hinzuweisen, welche Einwendungen mit der Beschwerde geltend gemacht werden können und unter welchen Voraussetzungen eine Abänderung verlangt werden kann. | |
§ 254 Mitteilungen über Einwendungen | |
Sind Einwendungen erhoben worden, die nach § 252 Abs. 1 Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 252 Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unterhalt durch Beschluss fest, soweit sich der Antragsgegner nach § 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung nach Satz 1 ist darauf hinzuweisen. | Hat der Antragsgegner zulässige Einwendungen (§ 252 Absatz 2 bis 4) erhoben, teilt das Gericht dem Antragsteller dies mit und weist darauf hin, dass das streitige Verfahren auf Antrag eines Beteiligten durchgeführt wird. |
§ 255 Streitiges Verfahren | |
(1) 1 Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt. 2 Darauf ist in der Mitteilung nach § 254 Satz 1 hinzuweisen. | (1) Im Fall des § 254 wird auf Antrag eines Beteiligten das streitige Verfahren durchgeführt. |
(2) 1 Beantragt ein Beteiligter die Durchführung des streitigen Verfahrens, ist wie nach Eingang eines Antrags in einer Unterhaltssache weiter zu verfahren. 2 Einwendungen nach § 252 gelten als Erwiderung. (3) Das Verfahren gilt als mit der Zustellung des Festsetzungsantrags (§ 251 Abs. 1 Satz 1) rechtshängig geworden. | |
(4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden. | (4) Ist ein Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag bestimmt und der Festsetzungsbeschluss insoweit aufgehoben werden. |
(5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens behandelt. | |
(6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 Satz 1 gestellt, gilt der über den Festsetzungsbeschluss nach § 254 Satz 2 oder die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Abs. 2 Satz 1 und 2 hinausgehende Festsetzungsantrag als zurückgenommen. | (6) Wird der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Zugang der Mitteilung nach § 254 gestellt, so gilt der Festsetzungsantrag, der über den Festsetzungsbeschluss nach § 253 Absatz 1 Satz 2 hinausgeht, oder der Festsetzungsantrag, der über die Verpflichtungserklärung des Antragsgegners nach § 252 Absatz 2 hinausgeht, als zurückgenommen. |
§ 256 Beschwerde | |
1 Mit der Beschwerde können nur die in § 252 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. 2 Auf Einwendungen nach § 252 Abs. 2, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss verfügt war, kann die Beschwerde nicht gestützt werden. | 1 Mit der Beschwerde können nur Einwendungen gegen die Zulässigkeit oder die Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens, die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 sowie die Unrichtigkeit der Kostenentscheidung oder Kostenfestsetzung, sofern sie nach allgemeinen Grundsätzen anfechtbar sind, geltend gemacht werden. 2 Die Beschwerde ist unzulässig, wenn sie sich auf Einwendungen nach § 252 Absatz 2 bis 4 stützt, die nicht erhoben waren, bevor der Festsetzungsbeschluss erlassen war. |
§ 493 Übergangsvorschrift | § 493 Übergangsvorschriften |
Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. | (1) Für bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1800) am 1. September 2013 beantragte Auseinandersetzungen gemäß den §§ 363 bis 373 ist das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. (2) Auf vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger nach den §§ 249 bis 260, die bis zum 31. Dezember 2016 beantragt wurden, sind die §§ 249 bis 260 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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