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Änderung § 171 FamFG vom 29.07.2017
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§ 171 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 171 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780 |
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(Textabschnitt unverändert) § 171 Antrag | |
(1) Das Verfahren wird durch einen Antrag eingeleitet. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2 In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. 3 In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs müssen die Umstände angegeben werden, die die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen des § 1600 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. | (Text neue Fassung) (2) 1 In dem Antrag sollen das Verfahrensziel und die betroffenen Personen bezeichnet werden. 2 In einem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft nach § 1600 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sollen die Umstände angegeben werden, die gegen die Vaterschaft sprechen, sowie der Zeitpunkt, in dem diese Umstände bekannt wurden. |
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