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Änderung § 176 FamFG vom 29.07.2017
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§ 176 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2017 geltenden Fassung | § 176 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780 |
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(Textabschnitt unverändert) § 176 Anhörung des Jugendamts | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. 2 Im Übrigen kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minderjährig ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Gericht soll im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Absatz 1 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie im Fall einer Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter erfolgt, das Jugendamt anhören. 2 Im Übrigen kann das Gericht das Jugendamt anhören, wenn ein Beteiligter minderjährig ist. |
(2) 1 Das Gericht hat dem Jugendamt in den Fällen einer Anfechtung nach Absatz 1 Satz 1 sowie einer Anhörung nach Absatz 1 Satz 2 die Entscheidung mitzuteilen. 2 Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu. |
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