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Änderung § 187 FamFG vom 31.03.2020
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§ 187 FamFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.03.2020 geltenden Fassung | § 187 FamFG n.F. (neue Fassung) in der am 31.03.2020 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 541 |
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(Textabschnitt unverändert) § 187 Örtliche Zuständigkeit | |
(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend. (3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. | |
(Text alte Fassung) (4) Kommen in Verfahren nach § 186 ausländische Sachvorschriften zur Anwendung, gilt § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend. | (Text neue Fassung) (4) Hat der Anzunehmende in Verfahren nach § 186 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend. |
(5) 1 Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. 2 Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen. |
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