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Änderung § 44 FamGKG vom 01.01.2021
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§ 44 FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 44 FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 44 Verbund | |
(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 3.000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. 2 Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. 3 § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. | (Text neue Fassung) (2) 1 Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4.000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. 2 Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. 3 § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. |
(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen. |
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