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Synopse aller Änderungen des FamGKG am 01.01.2021
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2021 durch Artikel 2 des KostRÄG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FamGKG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung | |
§ 14 gilt nicht, 1. soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, 2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder | |
(Text alte Fassung) 3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass | (Text neue Fassung) 3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass |
a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts. | |
§ 28 Wertgebühren | |
(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro 35 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem Verfahrens- wert bis ... Euro | für jeden angefange- nen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro 2.000 | 500 | 18 10.000 | 1.000 | 19 25.000 | 3.000 | 26 50.000 | 5.000 | 35 200.000 | 15.000 | 120 500.000 | 30.000 | 179 über 500.000 | 50.000 | 180. | (1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem Verfahrens- wert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro 2.000 | 500 | 20 10.000 | 1.000 | 21 25.000 | 3.000 | 29 50.000 | 5.000 | 38 200.000 | 15.000 | 132 500.000 | 30.000 | 198 über 500.000 | 50.000 | 198. |
3 Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt. (2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro. | |
§ 44 Verbund | |
(1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren. | |
(2) 1 Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 3.000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. 2 Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. 3 § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. | (2) 1 Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 4.000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. 2 Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. 3 § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. |
(3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen. | |
§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen | |
(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, 2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, 3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder 4. die Kindesherausgabe | |
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro. | betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4.000 Euro. |
(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. (3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. | |
Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis | |
Gliederung Teil 1 Gebühren Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Abschnitt 1 Kindschaftssachen Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren Hauptabschnitt 6 Vollstreckung Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug Abschnitt 1 Erster Rechtszug Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen Teil 2 Auslagen Teil 1 Gebühren Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1110 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 1111 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei- dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be- gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit Ausnahme der Endentscheidung in einer Scheidungssache, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: | Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5 Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Vorbemerkung 1.1.2: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt. 1120 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0 1121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 0,5 1122 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, | | 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, es sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten End- entscheidungen vorausgegangen ist: | Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf (1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0 Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands Vorbemerkung 1.1.3: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschränkt. 1130 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 1131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0 1132 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1131 erfüllt ist: | Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit zu ermäßigen. | 2,0 Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1140 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1210 | Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Abs. 1 FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 253 Abs. 1 Satz 2 FamFG | 0,5 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1211 | Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren | 1,0 1212 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 0,5 Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1213 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 1214 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf | 0,5 1215 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts- stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 erfüllt ist: Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf | 1,0 Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1216 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 0,5 Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1220 | Verfahren im Allgemeinen Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall wird eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegen- stands angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist. | 3,0 1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch 1. Zurücknahme des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei- dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, | | 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be- gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: | Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf (1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO), des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbe- scheid stehen der Zurücknahme des Antrags (Nummer 1) gleich. (2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1222 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 1223 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0 1224 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, durch 1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung, 3. gerichtlichen Vergleich oder 4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2 genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: | Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0 Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1225 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0 1226 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0 1227 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts- stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 erfüllt ist: | Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf | 3,0 Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1228 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,5 1229 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet wird Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird. | 1,0 Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Abschnitt 1 Kindschaftssachen | |
Vorbemerkung 1.3.1: (1) Keine Gebühren werden erhoben für 1. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht, 2. Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und 3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft. (2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. | Vorbemerkung 1.3.1: (1) Keine Gebühren werden erhoben für 1. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht, 2. Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG und 3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft. (2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. |
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht 1310 | Verfahren im Allgemeinen (1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, 1. die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, 2. für die die Gebühr 1313 entsteht oder 3. die mit der Anordnung einer Pflegschaft enden. (2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese angeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben. | 0,5 | |
1311 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft, wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. (2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. (3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden Minderjährigen besonders erhoben. (4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. | 5,00 € je angefangene 5.000,00 € des zu berücksichtigen- den Vermögens - mindestens 50,00 € 1312 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat | 200,00 € - höchstens eine Gebühr 1311 | 1311 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft, wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. (2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. (3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden Minderjährigen besonders erhoben. (4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. (5) Dauert die Vormundschaft oder Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €. | 5,00 € je angefangene 5.000,00 € des zu berücksichtigen- den Vermögens - mindestens 50,00 € 1312 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat ... Dauert die Dauerpflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €. | 200,00 € - höchstens eine Gebühr 1311 |
1313 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen (1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur einmal aus dem zusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 keine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für alle zu berücksichtigenden Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311. | 0,5 - höchstens eine Gebühr 1311 | |
| (2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer Vormundschaft entstehen würde. (3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht. | | | (2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer Vormundschaft entstehen würde. Absatz 5 der Anmerkung zu Nummer 1311 ist nicht anzuwenden. (3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht. | |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1314 | Verfahren im Allgemeinen | 1,0 1315 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. (3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. | 0,5 Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1316 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 1317 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf | 0,5 1318 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts- stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 erfüllt ist: Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf | 1,0 Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1319 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 0,5 Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit Vorbemerkung 1.3.2: (1) Dieser Abschnitt gilt für 1. Abstammungssachen, 2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen, 3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen, 4. Gewaltschutzsachen, 5. Versorgungsausgleichssachen sowie 6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind. (2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren für das Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben. (3) Für Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 7. Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1320 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 1321 | Beendigung des gesamten Verfahrens 1. ohne Endentscheidung, 2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei- dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder 3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be- gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG): | Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1322 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0 1323 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf | 0,5 1324 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num- mer 1323 erfüllt ist: Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 1,0 Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1325 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0 1326 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf | 1,0 1327 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts- stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 erfüllt ist: Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf | 2,0 Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1328 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0 Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz Vorbemerkung 1.4: (1) Im Verfahren zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung werden Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur im Fall des Artikels 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 erhoben. In den Fällen des Artikels 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 bestimmen sich die Gebühren nach den für die Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften des GKG. (2) Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren und im Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1410 | Verfahren im Allgemeinen Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, und für Verfahren, die eine eine Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG betreffen. | 0,3 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1411 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5 1412 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 0,3 Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen, Arrest und Europäischer Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung Vorbemerkung 1.4.2: Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren. Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug 1420 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5 1421 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 0,5 Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands 1422 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0 1423 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf | 0,5 1424 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1423 erfüllt ist: Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 1,0 Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren 1500 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 30 Abs. 3 FamGKG entsprechend anzuwenden. | 0,25 1501 | Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens | wie vom Gericht bestimmt | |
1502 | Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG: je Anordnung | 20,00 € | 1502 | Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG: je Anordnung | 22,00 € |
1503 | Selbständiges Beweisverfahren | 1,0 Hauptabschnitt 6 Vollstreckung Vorbemerkung 1.6: Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das Familiengericht zuständig ist. Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Gebühren nach dem GKG er- hoben. | |
1600 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | 20,00 € 1601 | Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten | 20,00 € 1602 | Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln: je Anordnung Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist. | 20,00 € | 1600 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | 22,00 € 1601 | Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten | 22,00 € 1602 | Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln: je Anordnung Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist. | 22,00 € |
1603 | Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. | 35,00 € Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug Vorbemerkung 1.7: In Verfahren nach dem EUGewSchVG, mit Ausnahme der Verfahren über Bescheinigungen nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 EUGewSchVG, bestimmen sich die Gebühren nach Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2. Abschnitt 1 Erster Rechtszug 1710 | Verfahren über Anträge auf 1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem IntFamRVG, | | |
| 2. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, 3. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgever- hältnisses, 4. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und 5. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4 genannten Verfahren | 240,00 € 1711 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 48 IntFamRVG, § 14 EUGewSchVG oder § 27 IntGüRVG oder auf Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG | 15,00 € 1712 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 20,00 € 1713 | Verfahren nach 1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Ver- trags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Voll- streckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetz- blatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröf- fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und 2. § 34 Abs. 1 AUG ... | 60,00 € 1714 | Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG: Der Antrag wird zurückgewiesen | 240,00 € 1715 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf | 90,00 € | | 2. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel, 3. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgever- hältnisses, 4. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und 5. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4 genannten Verfahren | 264,00 € 1711 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 48 IntFamRVG, § 14 EUGewSchVG oder § 27 IntGüRVG oder auf Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG | 17,00 € 1712 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 22,00 € 1713 | Verfahren nach 1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Ver- trags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Voll- streckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetz- blatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröf- fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und 2. § 34 Abs. 1 AUG ... | 66,00 € 1714 | Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG: Der Antrag wird zurückgewiesen | 264,00 € 1715 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf | 99,00 € |
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | |
1720 | Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710, 1713 und 1714 genannten Verfahren | 360,00 € 1721 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf | 90,00 € 1722 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1721 erfüllt ist: Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über- mittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 180,00 € | 1720 | Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710, 1713 und 1714 genannten Verfahren | 396,00 € 1721 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf | 99,00 € 1722 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1721 erfüllt ist: Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über- mittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 198,00 € |
1723 | Verfahren über die Beschwerde in 1. den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren, 2. Verfahren nach § 245 FamFG oder 3. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079 ZPO: | | |
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 € | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 66,00 € |
Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | |
1800 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 321a ZPO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 € | 1800 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 321a ZPO): Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 66,00 € |
Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden | |
1910 | Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO | 90,00 € 1911 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 60,00 € 1912 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 60,00 € | 1910 | Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO | 99,00 € 1911 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber- nahmeerklärung folgt. | 66,00 € 1912 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 66,00 € |
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden | |
1920 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO | 180,00 € 1921 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf | 60,00 € 1922 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts- stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist: Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf | 90,00 € 1923 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 120,00 € 1924 | Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbe- schwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird | 60,00 € | 1920 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO | 198,00 € 1921 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf | 66,00 € 1922 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts- stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist: Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf | 99,00 € 1923 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 132,00 € 1924 | Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbe- schwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird | 66,00 € |
Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen | |
1930 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten Fällen: Wenn der Antrag abgelehnt wird | 60,00 € | 1930 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten Fällen: Wenn der Antrag abgelehnt wird | 66,00 € |
Teil 2 Auslagen Nr. | Auslagentatbestand | Höhe Vorbemerkung 2: (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. (2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt. (3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben; für Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 6 und 7 FamFG gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013. (4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben. 2000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder b) angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anferti- gung steht es gleich, wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden: | für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 € für jede weitere Seite | 0,15 € für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite | 1,00 € für jede weitere Seite in Farbe | 0,30 € 2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 | in voller Höhe oder pauschal je Seite | 3,00 € oder pauschal je Seite in Farbe | 6,00 € 3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel- lung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigun- gen, Kopien und Ausdrucke: je Datei | 1,50 € für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens | 5,00 € | |
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Begründung und 3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. | | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten Vertreter jeweils 1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 2. eine Ausfertigung ohne Begründung und 3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. (4) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. | |
2001 | Auslagen für Telegramme | in voller Höhe 2002 | Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. | 3,50 € 2003 | Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. | 12,00 € 2004 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informa- tions- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. | in voller Höhe 2005 | Nach dem JVEG zu zahlende Beträge (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs- vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. | in voller Höhe | |
| (2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1 GVG) werden nicht erhoben. | | | (2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) werden nicht erhoben. | |
2006 | Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle | 1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen | in voller Höhe | |
| 2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | 0,30 € | | 2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | 0,42 € |
2007 | Auslagen für | 1. die Beförderung von Personen | in voller Höhe 2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung und für die Rückreise | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge 2008 | Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender An- wendung des § 802g ZPO Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. | in Höhe des Haft- kostenbeitrags 2009 | Kosten einer Ordnungshaft Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. | in Höhe des Haft- kostenbeitrags 2010 | Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge | in voller Höhe 2011 | An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtun- gen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 2000 bis 2009 2012 | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zu- stehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs- vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | in voller Höhe 2013 | An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben. | in voller Höhe 2014 | An den Umgangspfleger sowie an Verfahrenspfleger nach § 9 Abs. 5 FamFG, § 57 ZPO zu zahlende Beträge | in voller Höhe 2015 | Pauschale für die Inanspruchnahme von Videokonferenzverbindungen: je Verfahren für jede angefangene halbe Stunde | 15,00 € 2016 | Umsatzsteuer auf die Kosten Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe | |
Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3) | |
Verfahrens- wert bis ... € | Gebühr ... € | Verfahrens- wert bis ... € | Gebühr € 500 | 35,00 | 50.000 | 546,00 1.000 | 53,00 | 65.000 | 666,00 1.500 | 71,00 | 80.000 | 786,00 2.000 | 89,00 | 95.000 | 906,00 3.000 | 108,00 | 110.000 | 1.026,00 4.000 | 127,00 | 125.000 | 1.146,00 5.000 | 146,00 | 140.000 | 1.266,00 6.000 | 165,00 | 155.000 | 1.386,00 7.000 | 184,00 | 170.000 | 1.506,00 8.000 | 203,00 | 185.000 | 1.626,00 9.000 | 222,00 | 200.000 | 1.746,00 10.000 | 241,00 | 230.000 | 1.925,00 13.000 | 267,00 | 260.000 | 2.104,00 16.000 | 293,00 | 290.000 | 2.283,00 19.000 | 319,00 | 320.000 | 2.462,00 22.000 | 345,00 | 350.000 | 2.641,00 25.000 | 371,00 | 380.000 | 2.820,00 30.000 | 406,00 | 410.000 | 2.999,00 35.000 | 441,00 | 440.000 | 3.178,00 40.000 | 476,00 | 470.000 | 3.357,00 45.000 | 511,00 | 500.000 | 3.536,00 | Verfahrens- wert bis ... € | Gebühr ... € | | Verfahrens- wert bis ... € | Gebühr 500 | 38,00 | | 50.000 | 601,00 1.000 | 58,00 | | 65.000 | 733,00 1.500 | 78,00 | | 80.000 | 865,00 2.000 | 98,00 | | 95.000 | 997,00 3.000 | 119,00 | | 110.000 | 1.129,00 4.000 | 140,00 | | 125.000 | 1.261,00 5.000 | 161,00 | | 140.000 | 1.393,00 6.000 | 182,00 | | 155.000 | 1.525,00 7.000 | 203,00 | | 170.000 | 1.657,00 8.000 | 224,00 | | 185.000 | 1.789,00 9.000 | 245,00 | | 200.000 | 1.921,00 10.000 | 266,00 | | 230.000 | 2.119,00 13.000 | 295,00 | | 260.000 | 2.317,00 16.000 | 324,00 | | 290.000 | 2.515,00 19.000 | 353,00 | | 320.000 | 2.713,00 22.000 | 382,00 | | 350.000 | 2.911,00 25.000 | 411,00 | | 380.000 | 3.109,00 30.000 | 449,00 | | 410.000 | 3.307,00 35.000 | 487,00 | | 440.000 | 3.505,00 40.000 | 525,00 | | 470.000 | 3.703,00 45.000 | 563,00 | | 500.000 | 3.901,00 |
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