§ 28 Wertgebühren
(1) 1Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. 2Die Gebühr erhöht sich bei einem
Verfahrens- wert bis ... Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... Euro | um ... Euro
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2.000 | 500 | 20
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10.000 | 1.000 | 21
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25.000 | 3.000 | 29
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50.000 | 5.000 | 38
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200.000 | 15.000 | 132
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500.000 | 30.000 | 198
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über 500.000 | 50.000 | 198.
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3Eine Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als
Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.
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interne Verweise
Zitate in Änderungsvorschriften2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 5 2. KostRMoG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen ... Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht." 14. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ... oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG „1924 Verfahren über die in Nummer 1923 genannten ... (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3) Verfahrens- wert bis ... ...
Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898, 2094
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
Kosten- und Betreuervergütungsrechtsänderungsgesetz 2025 (KostBRÄG 2025)
G. v. 07.04.2025 BGBl. 2025 I Nr. 109
Artikel 6 KostBRÄG 2025 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen ... 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: ... Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG „Unterabschnitt 3 Beschwerden gegen die ... oder Satz der Gebühr nach § 28 FamGKG „1600 Verfahren über den Antrag auf ... aufgehoben. (3) Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: „Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3 ) Verfahrenswert bis ... € Gebühr ...
Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
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