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Änderung § 45 FamGKG vom 13.07.2013
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§ 45 FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2013 geltenden Fassung | § 45 FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 2176 |
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(Textabschnitt unverändert) § 45 Bestimmte Kindschaftssachen | |
(1) In einer Kindschaftssache, die 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge, | |
(Text alte Fassung) 2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft oder 3. die Kindesherausgabe | (Text neue Fassung) 2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft, 3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes oder 4. die Kindesherausgabe |
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3.000 Euro. (2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. (3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen. |
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