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Änderung § 11 FamGKG vom 01.08.2013
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§ 11 FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 11 FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen | |
(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn 1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist, 2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist, 3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist, 4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder 5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. | (Text neue Fassung) (2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. |
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