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Synopse aller Änderungen des FamGKG am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 5 des 2. KostRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FamGKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
    § 1 Geltungsbereich
    § 2 Kostenfreiheit
    § 3 Höhe der Kosten
    § 4 Umgangspflegschaft
    § 5 Lebenspartnerschaftssachen
    § 6 Verweisung, Abgabe, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
    § 7 Verjährung, Verzinsung
    § 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument
Abschnitt 2 Fälligkeit
    § 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen
    § 10 Fälligkeit bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften
    § 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen
Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung
    § 12 Grundsatz
    § 13 Verfahren nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 14 Abhängigmachung
(Text neue Fassung)

    § 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren
    § 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung
    § 16 Auslagen
    § 17 Fortdauer der Vorschusspflicht
Abschnitt 4 Kostenansatz
    § 18 Kostenansatz
    § 19 Nachforderung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 20 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung


    § 20 Nichterhebung von Kosten
Abschnitt 5 Kostenhaftung
    § 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich
    § 22 Kosten bei Vormundschaft und Dauerpflegschaft
    § 23 Bestimmte sonstige Auslagen
    § 24 Weitere Fälle der Kostenhaftung
    § 25 Erlöschen der Zahlungspflicht
    § 26 Mehrere Kostenschuldner
    § 27 Haftung von Streitgenossen
Abschnitt 6 Gebührenvorschriften
    § 28 Wertgebühren
    § 29 Einmalige Erhebung der Gebühren
    § 30 Teile des Verfahrensgegenstands
    § 31 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung
    § 32 Verzögerung des Verfahrens
Abschnitt 7 Wertvorschriften
    Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften
       § 33 Grundsatz
       § 34 Zeitpunkt der Wertberechnung
       § 35 Geldforderung
       § 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung
       § 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 38 Stufenklageantrag
       § 39 Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


       § 38 Stufenantrag
       § 39 Antrag und Widerantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
       § 40 Rechtsmittelverfahren
       § 41 Einstweilige Anordnung
       § 42 Auffangwert
    Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften
       § 43 Ehesachen
       § 44 Verbund
       § 45 Bestimmte Kindschaftssachen
       § 46 Übrige Kindschaftssachen
       § 47 Abstammungssachen
       § 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen
       § 49 Gewaltschutzsachen
       § 50 Versorgungsausgleichssachen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 51 Unterhaltssachen


       § 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen
       § 52 Güterrechtssachen
    Unterabschnitt 3 Wertfestsetzung
       § 53 Angabe des Werts
       § 54 Wertfestsetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde
       § 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren
       § 56 Schätzung des Werts
Abschnitt 8 Erinnerung und Beschwerde
    § 57 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde
    § 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung
    § 59 Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts
    § 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr
    § 61 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Abschnitt 9 Schluss- und Übergangsvorschriften
    § 61a Verordnungsermächtigung
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 62 Rechnungsgebühren


    § 62 (aufgehoben)
    § 62a Bekanntmachung von Neufassungen
    § 63 Übergangsvorschrift
    § 64 Übergangsvorschrift für die Erhebung von Haftkosten
    Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
vorherige Änderung nächste Änderung

    Anlage 2 (zu § 28 Abs. 1)


    Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3)

§ 1 Geltungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.



(1) 1 In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. 3 Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.


§ 2 Kostenfreiheit


(1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.

(2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt.



(3) 1 Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. 2 Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt.

§ 8 Elektronische Akte, elektronisches Dokument


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(1) Die Vorschriften über die elektronische Akte und das gerichtliche elektronische Dokument für das Verfahren, in dem die Kosten anfallen, sind anzuwenden.

(2) Soweit
für Anträge und Erklärungen in dem Verfahren, in dem die Kosten anfallen, die Aufzeichnung als elektronisches Dokument genügt, genügt diese Form auch für Anträge und Erklärungen nach diesem Gesetz. Die verantwortende Person soll das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Ist ein übermitteltes elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Angabe der geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen.

(3) Ein elektronisches Dokument ist eingereicht, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts es aufgezeichnet hat.




In Verfahren nach diesem Gesetz sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften über die elektronische Akte und über das elektronische Dokument anzuwenden, die für das dem kostenrechtlichen Verfahren zugrunde liegende Verfahren gelten.

§ 9 Fälligkeit der Gebühren in Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, des Klageantrags, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.



(1) In Ehesachen und in selbständigen Familienstreitsachen wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Antragsschrift, der Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.



§ 11 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen


(1) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

1. eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,

2. das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,

3. das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,

4. das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder

5. das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.



(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Abhängigmachung




§ 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen soll die Antragsschrift oder der Klageantrag erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Antrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerklageantrag.



(1) 1 In Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen soll die Antragsschrift erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. 2 Wird der Antrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.

(2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerantrag, für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und für den Antrag auf Anordnung eines Arrestes.

(3) Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Ausnahmen von der Abhängigmachung


§ 14 gilt nicht,

vorherige Änderung nächste Änderung

1. soweit dem Antragsteller Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt ist,



1. soweit dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist,

2. wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht oder

vorherige Änderung nächste Änderung

3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass



3. wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung weder aussichtslos noch ihre Inanspruchnahme mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass

a) dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder

b) eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde; zur Glaubhaftmachung genügt in diesem Fall die Erklärung des zum Bevollmächtigten bestellten Rechtsanwalts.



§ 16 Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. Das Gericht soll die Vornahme einer Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.



(1) 1 Wird die Vornahme einer Handlung, mit der Auslagen verbunden sind, beantragt, hat derjenige, der die Handlung beantragt hat, einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. 2 Das Gericht soll die Vornahme einer Handlung, die nur auf Antrag vorzunehmen ist, von der vorherigen Zahlung abhängig machen.

(2) Die Herstellung und Überlassung von Dokumenten auf Antrag sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Vorschusses abhängig gemacht werden.

(3) Bei Handlungen, die von Amts wegen vorgenommen werden, kann ein Vorschuss zur Deckung der Auslagen erhoben werden.

(4) Absatz 1 gilt nicht für die Anordnung einer Haft.



§ 18 Kostenansatz


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Es werden angesetzt:



(1) 1 Es werden angesetzt:

1. die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,

2. die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.

vorherige Änderung nächste Änderung

Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung und die elektronische Übermittlung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(3) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Verfahrenswert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.



2 Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(3) 1 Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. 2 Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Verfahrenswert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

§ 19 Nachforderung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.



(1) 1 Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Vormundschaften und Dauerpflegschaften der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. 2 Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung




§ 20 Nichterhebung von Kosten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.



(1) 1 Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2 Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. 3 Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) 1 Die Entscheidung trifft das Gericht. 2 Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. 3 Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

§ 23 Bestimmte sonstige Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 2003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung oder die elektronische Übermittlung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn der Antrag zurückgenommen oder von dem Gericht abgelehnt oder wenn die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.



(1) 1 Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. 2 Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

(2) Die Auslagen nach Nummer 2003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

(3) Im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe und im Verfahren auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder

2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.

§ 26 Mehrere Kostenschuldner


(1) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.



(2) 1 Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von § 24 Nr. 1 oder Nr. 2 (Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint. 2 Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.

(3) 1 Soweit einem Kostenschuldner, der aufgrund von § 24 Nr. 1 haftet (Entscheidungsschuldner), Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, darf die Haftung eines anderen Kostenschuldners nicht geltend gemacht werden; von diesem bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen, soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat. 2 Die Haftung eines anderen Kostenschuldners darf auch nicht geltend gemacht werden, soweit dem Entscheidungsschuldner ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Anhörung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden ist.

(4) Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden, soweit der Kostenschuldner aufgrund des § 24 Nummer 2 haftet, wenn

1. der Kostenschuldner die Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen, gegenüber dem Gericht angenommenen oder in einem gerichtlich gebilligten Vergleich übernommen hat,

2. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten, bei einem gerichtlich gebilligten Vergleich allein die Verteilung der Kosten, von dem Gericht vorgeschlagen worden ist und

3. das Gericht in seinem Vergleichsvorschlag ausdrücklich festgestellt hat, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 28 Wertgebühren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 300 Euro 25 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem


Verfahrenswert
bis...
Euro | für jeden
angefangenen
Betrag
von weiteren... Euro | um
... Euro

1.500
| 300 | 10

5.000 |
500 | 8

10.000 | 1.000 | 15

25.000 | 3.000 | 23

50.000 | 5.000 | 29

200.000 | 15.000 | 100

500.000 | 30.000 | 150

über
500.000 | 50.000 | 150


Eine
Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 10 Euro.



(1) 1 Wenn sich die Gebühren nach dem Verfahrenswert richten, beträgt die Gebühr bei einem Verfahrenswert bis 500 Euro 35 Euro. 2 Die Gebühr erhöht sich bei einem


Verfahrens-
wert
bis ...
Euro | für jeden
angefange-
nen
Betrag
von weiteren
...
Euro | um
... Euro

2.000
| 500 | 18

10.000 | 1.000 | 19

25.000 | 3.000 | 26

50.000 | 5.000 | 35

200.000 | 15.000 | 120

500.000 | 30.000 | 179

über
500.000 | 50.000 | 180.


3 Eine
Gebührentabelle für Verfahrenswerte bis 500.000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

§ 36 Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. 2 § 18 Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2, § 40 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung gelten entsprechend.



(1) 1 Wenn in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit Gegenstand des Verfahrens die Genehmigung einer Erklärung oder deren Ersetzung ist, bemisst sich der Verfahrenswert nach dem Wert des zugrunde liegenden Geschäfts. 2 § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes sind entsprechend anzuwenden.

(2) Mehrere Erklärungen, die denselben Gegenstand betreffen, insbesondere der Kauf und die Auflassung oder die Schulderklärung und die zur Hypothekenbestellung erforderlichen Erklärungen, sind als ein Verfahrensgegenstand zu bewerten.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 38 Stufenklageantrag




§ 38 Stufenantrag


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird mit dem Klageantrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Klageantrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.



Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 39 Klage- und Widerklageantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung




§ 39 Antrag und Widerantrag, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit einem Klage- und einem Widerklageantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.



(1) 1 Mit einem Antrag und einem Widerantrag geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, werden zusammengerechnet. 2 Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. 3 Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder des Satzes 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Verfahren verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht ein Beteiligter hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Wert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Verfahrens durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.



§ 40 Rechtsmittelverfahren


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. 2 Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.



(1) 1 Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. 2 Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) 1 Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. 2 Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.



§ 42 Auffangwert


(1) Soweit in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Verfahrenswert sich aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 500.000 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 3.000 Euro auszugehen.



(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte, ist von einem Wert von 5.000 Euro auszugehen.

§ 43 Ehesachen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2.000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.



(1) 1 In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. 2 Der Wert darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.



§ 46 Übrige Kindschaftssachen


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(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 18 Abs. 3, die §§ 19 bis 25, 39 Abs. 2 und § 46 Abs. 4 der Kostenordnung entsprechend.

(2) Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert der Rechtshandlung. Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.



(1) Wenn Gegenstand einer Kindschaftssache eine vermögensrechtliche Angelegenheit ist, gelten § 38 des Gerichts- und Notarkostengesetzes und die für eine Beurkundung geltenden besonderen Geschäftswert- und Bewertungsvorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes entsprechend.

(2) 1 Bei Pflegschaften für einzelne Rechtshandlungen bestimmt sich der Verfahrenswert nach dem Wert des Gegenstands, auf den sich die Rechtshandlung bezieht. 2 Bezieht sich die Pflegschaft auf eine gegenwärtige oder künftige Mitberechtigung, ermäßigt sich der Wert auf den Bruchteil, der dem Anteil der Mitberechtigung entspricht. 3 Bei Gesamthandsverhältnissen ist der Anteil entsprechend der Beteiligung an dem Gesamthandvermögen zu bemessen.

(3) Der Wert beträgt in jedem Fall höchstens 1 Million Euro.



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§ 51 Unterhaltssachen




§ 51 Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen


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(1) In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Klageantrags steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn der Klageantrag alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 300 Euro. Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.



(1) 1 In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. 2 Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) 1 Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. 2 Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. 3 Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.

(3) 1 In Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitsachen sind, beträgt der Wert 500 Euro. 2 Ist der Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen.

§ 55 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Klageantrags, des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.



(1) 1 Sind Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, mit der Einreichung des Antrags, der Einspruchs- oder der Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder für den Regelfall kein fester Wert bestimmt ist. 2 Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 54 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.

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(3) Die Festsetzung kann von dem Gericht, das sie getroffen hat, und, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt, von dem Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden. Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.



(3) 1 Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1. von
dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und

2. von dem Rechtsmittelgericht,
wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Verfahrenswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.

2
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

§ 58 Beschwerde gegen die Anordnung einer Vorauszahlung


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(1) Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. § 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden. Soweit sich der Beteiligte in dem Hauptsacheverfahren vor dem Familiengericht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.



(1) 1 Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Familiengerichts nur aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet stets die Beschwerde statt. 2 § 57 Abs. 3, 4 Satz 1 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden. 3 Soweit sich der Beteiligte in dem Verfahren wegen des Hauptgegenstands vor dem Familiengericht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen muss, gilt dies auch im Beschwerdeverfahren.

(2) Im Fall des § 16 Abs. 2 ist § 57 entsprechend anzuwenden.



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§ 62 Rechnungsgebühren




§ 62 (aufgehoben)


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(1) In Vormundschafts- und Pflegschaftssachen werden für die Prüfung eingereichter Rechnungen, die durch einen dafür besonders bestellten Bediensteten (Rechnungsbeamten) vorgenommen wird, als Auslagen Rechnungsgebühren erhoben, die nach dem für die Arbeit erforderlichen Zeitaufwand bemessen werden. Sie betragen für jede Stunde 10 Euro. Die letzte, bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Arbeit erforderlich war; anderenfalls sind 5 Euro zu erheben. Die Rechnungsgebühren werden nur neben der Gebühr nach Nummer 1311 des Kostenverzeichnisses und nur dann erhoben, wenn die nachgewiesenen Bruttoeinnahmen mehr als 1.000 Euro für das Jahr betragen. Einnahmen aus dem Verkauf von Vermögensstücken rechnen nicht mit.

(2) Die Rechnungsgebühren setzt das Gericht, das den Rechnungsbeamten beauftragt hat, von Amts wegen fest. Gegen die Festsetzung durch das Familiengericht findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. § 57 Abs. 3 bis 8 gilt entsprechend. Beschwerdeberechtigt sind die Staatskasse und derjenige, der für die Rechnungsgebühren als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird. § 61 gilt entsprechend.



 

§ 63 Übergangsvorschrift


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(1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Bei Vormundschaften und bei Dauerpflegschaften gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.



(1) 1 In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. 2 Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis


Gliederung

Teil 1 Gebühren

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Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung

Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen
Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung

Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1 Kindschaftssachen
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung

Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung
Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung



Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen
Abschnitt 1 Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 2 Verfahren im Übrigen
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Abschnitt 1 Kindschaftssachen
Unterabschnitt 1 Verfahren vor dem Familiengericht
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 2 Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz
Abschnitt 1 Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Abschnitt 2 Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren

Hauptabschnitt 6 Vollstreckung

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Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung



Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug
Abschnitt 1 Erster Rechtszug
Abschnitt 2 Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen
Abschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Abschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
Abschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen

Teil 2 Auslagen


Teil 1 Gebühren


Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
§ 28 FamGKG



Hauptabschnitt 1 Hauptsacheverfahren in Ehesachen einschließlich aller Folgesachen



Abschnitt 1
Erster Rechtszug

1110 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0

1111 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38
Abs. 4 Nr. 2 und 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-
gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend
gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG), mit Ausnahme der Endentscheidung in
einer Scheidungssache,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2
genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 1110 ermäßigt sich auf
(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf
eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur
insoweit zu ermäßigen.
(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6
FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5



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Abschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung



Abschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Vorbemerkung 1.1.2:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Beschwerde auf eine Folgesache beschränkt.

1120 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0

1121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 0,5

1122 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache, wenn
nicht Nummer 1121 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, |

| 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere als eine der in Nummer 2 genannten End-
entscheidungen vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 1120 ermäßigt sich auf
(1) Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf
eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur insoweit
zu ermäßigen.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0



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Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung



Abschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

Vorbemerkung 1.1.3:
Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn sich die Rechtsbeschwerde auf eine Folgesache beschränkt.

1130 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

1131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht
eingegangen ist: |

Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0

1132 | Beendigung des Verfahrens hinsichtlich der Ehesache oder einer Folgesache durch
Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1131
erfüllt ist: |

Die Gebühr 1130 ermäßigt sich auf
Wird im Verbund nicht das gesamte Verfahren beendet, ist auf die beendete Ehesache und auf
eine oder mehrere beendete Folgesachen § 44 FamGKG anzuwenden und die Gebühr nur
insoweit zu ermäßigen. | 2,0

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Abschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung





Abschnitt
4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1140 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0



Hauptabschnitt 2 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familienstreitsachen



Abschnitt 1
Vereinfachtes Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

1210 | Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Unterhalt nach § 249 Abs. 1
FamFG mit Ausnahme einer Festsetzung nach § 254 Satz 2 FamFG | 0,5

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Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung



Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1211 | Verfahren über die Beschwerde nach § 256 FamFG gegen die Festsetzung von Unterhalt im
vereinfachten Verfahren | 1,0

1212 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1211 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 0,5

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Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung



Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1213 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5

1214 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht
eingegangen ist:
Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf | 0,5

1215 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1214 erfüllt ist:
Die Gebühr 1213 ermäßigt sich auf | 1,0

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Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung



Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1216 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 0,5



Abschnitt 2
Verfahren im Übrigen

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

1220 | Verfahren im Allgemeinen
Soweit wegen desselben Verfahrensgegenstands ein Mahnverfahren vorausgegangen ist,
entsteht die Gebühr mit dem Eingang der Akten beim Familiengericht, an das der Rechtsstreit
nach Erhebung des Widerspruchs oder Einlegung des Einspruchs abgegeben wird; in diesem Fall
wird eine Gebühr 1100 des Kostenverzeichnisses zum GKG nach dem Wert des Verfahrensgegen-
stands angerechnet, der in das Streitverfahren übergegangen ist. | 3,0

1221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) in den Fällen des § 128 Abs. 2 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluss der
mündlichen Verhandlung entspricht,
c) im Fall des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
wenn keine Entscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt, |

| 2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung oder Endentscheidung, die nach § 38
Abs. 4 Nr. 2 oder 3 FamFG keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-
gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend
gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG),
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2
genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf
(1) Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 ZPO),
des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbe-
scheid stehen der Zurücknahme des Antrags (Nummer 1) gleich.
(2) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6
FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
(3) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0

vorherige Änderung nächste Änderung

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung



Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1222 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

1223 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: |

Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0

1224 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 1223 erfüllt ist, durch
1. Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) falls eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem
die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsentscheidung,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigung in der Hauptsache, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht
oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung
oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt,
es sei denn, dass bereits eine andere Endentscheidung als eine der in Nummer 2
genannten Entscheidungen vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 1222 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 2,0

vorherige Änderung nächste Änderung

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung



Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1225 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0

1226 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht
eingegangen ist: |

Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf
Die Erledigung in der Hauptsache steht der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die
Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder
einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0

1227 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1226 erfüllt ist: |

Die Gebühr 1225 ermäßigt sich auf | 3,0

vorherige Änderung nächste Änderung

Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung



Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1228 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,5

1229 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung
beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Sprungrechtsbeschwerde zugelassen wird. | 1,0



Hauptabschnitt 3 Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit



Abschnitt 1
Kindschaftssachen

Vorbemerkung 1.3.1:
(1) Keine Gebühren werden erhoben für
1. die Pflegschaft für eine Leibesfrucht,
2. ein Verfahren, das die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betrifft, und
3. ein Verfahren, das Aufgaben nach dem Jugendgerichtsgesetz betrifft.
(2) Von dem Minderjährigen werden Gebühren nach diesem Abschnitt nur erhoben, wenn sein Vermögen nach Abzug der
Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte
Vermögenswert wird nicht mitgerechnet.

Unterabschnitt 1
Verfahren vor dem Familiengericht

vorherige Änderung nächste Änderung

1310 | Verfahrensgebühr
(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder
Pflegschaft fallen.

(2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese
angeordnet
wird, keine besonderen Gebühren erhoben. | 0,5

1311 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft,
wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur
berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der in
§ 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht
mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil
des Vermögens zu berücksichtigen.
(2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach
Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr
erhoben.
(3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden
Minderjährigen besonders erhoben.
(4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches
Verfahren. | 5,00 EUR
je angefangene
5.000,00 EUR
des zu
berücksichtigen-
den
Vermögens
- mindestens
50,00 EUR

1312 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das
Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat | 200,00 EUR
- höchstens
eine Gebühr
1311

1313 | Verfahrensgebühr bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen
(1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur einmal aus dem
zusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2
keine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für
alle zu berücksichtigenden Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311. | 0,5
- höchstens
eine Gebühr
1311



1310 | Verfahren im Allgemeinen
(1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren,
1.
die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen,
2. für die die Gebühr 1313 entsteht oder
3. die mit der Anordnung einer Pflegschaft enden.

(2) Für die Umgangspflegschaft werden neben der Gebühr für das Verfahren, in dem diese angeordnet wird, keine besonderen Gebühren erhoben. | 0,5

1311 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Vormundschaft oder Dauerpflegschaft,
wenn nicht Nummer 1312 anzuwenden ist
(1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme betroffenen Minderjährigen nur
berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25.000 Euro beträgt; der in
§ 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht
mitgerechnet. Ist Gegenstand der Maßnahme ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil
des Vermögens zu berücksichtigen.
(2) Für das bei Anordnung der Maßnahme oder bei der ersten Tätigkeit des Familiengerichts nach
Eintritt der Vormundschaft laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr
erhoben.
(3) Erstreckt sich eine Maßnahme auf mehrere Minderjährige, wird die Gebühr für jeden
Minderjährigen besonders erhoben.
(4) Geht eine Pflegschaft in eine Vormundschaft über, handelt es sich um ein einheitliches
Verfahren. | 5,00
je angefangene
5.000,00
des zu
berücksichtigen-
den
Vermögens
- mindestens
50,00

1312 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft, die nicht unmittelbar das
Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat | 200,00
- höchstens
eine Gebühr
1311

1313 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen
(1) Bei einer Pflegschaft für mehrere Minderjährige wird die Gebühr nur einmal aus dem
zusammengerechneten Wert erhoben. Minderjährige, von denen nach Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2
keine Gebühr zu erheben ist, sind nicht zu berücksichtigen. Höchstgebühr ist die Summe der für
alle zu berücksichtigenden Minderjährigen jeweils maßgebenden Gebühr 1311. | 0,5
- höchstens
eine Gebühr
1311

| (2) Als Höchstgebühr ist die Gebühr 1311 in der Höhe zugrunde zu legen, in der sie bei einer
Vormundschaft entstehen würde.
(3) Die Gebühr wird nicht erhoben, wenn für den Minderjährigen eine Vormundschaft oder eine
Dauerpflegschaft, die sich auf denselben Gegenstand bezieht, besteht. |

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Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung



Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1314 | Verfahren im Allgemeinen | 1,0

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1315 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 0,5

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung



1315 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1314 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt.
(3) Die Billigung eines gerichtlichen Vergleichs (§ 156 Abs. 2 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
| 0,5

Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1316 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5

1317 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder
des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf | 0,5

1318 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1317 erfüllt ist:
Die Gebühr 1316 ermäßigt sich auf | 1,0

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Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung



Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1319 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 0,5



Abschnitt 2
Übrige Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Vorbemerkung 1.3.2:
(1) Dieser Abschnitt gilt für
1. Abstammungssachen,
2. Adoptionssachen, die einen Volljährigen betreffen,
3. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
4. Gewaltschutzsachen,
5. Versorgungsausgleichssachen sowie
6. Unterhaltssachen, Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen (§ 111 Nr. 10 FamFG), die nicht Familienstreitsachen sind.
(2) In Adoptionssachen werden für Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind neben den Gebühren für
das Verfahren über die Annahme als Kind keine Gebühren erhoben.

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

1320 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0

1321 | Beendigung des gesamten Verfahrens
1. ohne Endentscheidung,
2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentschei-
dung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits
durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder
3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Be-
gründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend
gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG): |

Die Gebühr 1320 ermäßigt sich auf
(1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6
FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen.
(2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5

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Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung



Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1322 | Verfahren im Allgemeinen | 3,0

1323 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf | 0,5

1324 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Num-
mer 1323 erfüllt ist:
Die Gebühr 1322 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 1,0

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Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung



Unterabschnitt 3
Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1325 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

1326 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder
des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen
ist:
Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf | 1,0

1327 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1326 erfüllt ist:
Die Gebühr 1325 ermäßigt sich auf | 2,0

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Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung



Unterabschnitt 4
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1328 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0



Hauptabschnitt 4 Einstweiliger Rechtsschutz

Vorbemerkung 1.4:
Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur
einmal erhoben. Dies gilt entsprechend im Arrestverfahren.



Abschnitt 1
Einstweilige Anordnung in Kindschaftssachen

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

vorherige Änderung nächste Änderung

1410 | Verfahren im Allgemeinen
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder
Pflegschaft fallen.
| 0,3

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung



1410 | Verfahren im Allgemeinen
Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer Vormundschaft oder Pflegschaft fallen, und für Verfahren, die die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen betreffen. | 0,3

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1411 | Verfahren im Allgemeinen | 0,5

1412 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1411 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 0,3



Abschnitt 2
Einstweilige Anordnung in den übrigen Familiensachen und Arrest

Vorbemerkung 1.4.2:
Dieser Abschnitt gilt für Familienstreitsachen und die in Vorbemerkung 1.3.2 genannten Verfahren.

Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug

1420 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5

1421 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 0,5

vorherige Änderung nächste Änderung

Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung



Unterabschnitt 2
Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1422 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0

1423 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des
Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf | 0,5

1424 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 1423
erfüllt ist:
Die Gebühr 1422 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 1,0



Hauptabschnitt 5 Besondere Gebühren

vorherige Änderung nächste Änderung

1500 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstands den Wert des Verfahrensgegenstands über-
steigt

Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. | 0,25



1500 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs:
Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird
Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 30 Abs. 3 FamGKG entsprechend anzuwenden. | 0,25

1501 | Auferlegung einer Gebühr nach § 32 FamGKG wegen Verzögerung des Verfahrens | wie vom
Gericht bestimmt

vorherige Änderung nächste Änderung

1502 | Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:
je Anordnung | 15,00 EUR



1502 | Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG:
je Anordnung | 20,00 €

1503 | Selbständiges Beweisverfahren | 1,0



Hauptabschnitt 6 Vollstreckung

Vorbemerkung 1.6:
Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG, soweit das
Familiengericht zuständig ist. Für Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Gebühren nach dem GKG er-
hoben.

vorherige Änderung nächste Änderung

1600 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
(§ 733 ZPO)
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen
desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte
Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere
vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | 15,00 EUR

1601 | Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten | 15,00 EUR

1602 | Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:
je Anordnung
Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies
gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine
Unterlassung ist. | 15,00 EUR

1603 | Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG)
Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche
Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. | 30,00 EUR



1600 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung
(§ 733 ZPO)
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen
desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte
Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere
vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben. | 20,00 €

1601 | Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten | 20,00 €

1602 | Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln:
je Anordnung
Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies
gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine
Unterlassung ist. | 20,00 €

1603 | Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG)
Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche
Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. | 35,00 €



Hauptabschnitt 7 Verfahren mit Auslandsbezug



Abschnitt 1
Erster Rechtszug

1710 | Verfahren über Anträge auf
1. Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das
Recht zum persönlichen Umgang nach dem IntFamRVG, |

vorherige Änderung nächste Änderung

| 2. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
3. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich
der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgever-
hältnisses,
4. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und
5. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4
genannten Verfahren | 200,00 EUR

1711 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder
§ 48 IntFamRVG oder auf Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Absatz 1 AUG | 10,00 EUR

1712 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 15,00 EUR

1713 | Verfahren nach
1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Ver-
trags zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959
über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil-
und Handelssachen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und
2. § 34 Abs. 1 AUG ... | 50,00 EUR

1714 | Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG:
Der Antrag wird zurückgewiesen | 200,00 EUR

1715 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die
Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist:
Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf | 75,00 EUR



| 2. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
3. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist, einschließlich
der Anordnungen nach § 33 IntFamRVG zur Wiederherstellung des Sorgever-
hältnisses,
4. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und
5. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 2 bis 4
genannten Verfahren | 240,00 €

1711 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 56 AVAG oder
§ 48 IntFamRVG oder auf Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG | 15,00 €

1712 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO | 20,00 €

1713 | Verfahren nach
1. § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Ver-
trags zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959
über die gegenseitige Anerkennung und Voll-
streckung von gerichtlichen Entscheidungen,
Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil-
und Handelssachen in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt
durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli
2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und
2. § 34 Abs. 1 AUG ... | 60,00 €

1714 | Verfahren über den Antrag nach § 107 Abs. 5, 6 und 8, § 108 Abs. 2 FamFG:
Der Antrag wird zurückgewiesen | 240,00 €

1715 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des
Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die
Entscheidung nicht bereits durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist:
Die Gebühr 1710 oder 1714 ermäßigt sich auf | 90,00 €

vorherige Änderung nächste Änderung

Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung

1720 | Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710,
1713 und 1714 genannten Verfahren | 300,00 EUR

1721 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der
Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Be-
schwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf | 75,00 EUR

1722 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht
Nummer 1721 erfüllt ist:
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der
Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über-
mittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 150,00 EUR



Abschnitt 2
Beschwerde und Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands

1720 | Verfahren über die Beschwerde oder Rechtsbeschwerde in den in den Nummern 1710,
1713 und 1714 genannten Verfahren | 360,00 €

1721 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde, der
Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Be-
schwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf | 90,00 €

1722 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht
Nummer 1721 erfüllt ist:
Die Gebühr 1720 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder der
Rechtsbeschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle über-
mittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 180,00 €

1723 | Verfahren über die Beschwerde in
1. den in den Nummern 1711 und 1712 genannten Verfahren,
2. Verfahren nach § 245 FamFG oder
3. Verfahren über die Berichtigung oder den Widerruf einer Bestätigung nach § 1079
ZPO: |

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR



Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 €



Hauptabschnitt 8 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

vorherige Änderung nächste Änderung

1800 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 44
FamFG):

Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR



1800 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§§ 44, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 321a ZPO):
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 60,00 €



Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen



Abschnitt 1
Sonstige Beschwerden



vorherige Änderung nächste Änderung

1910 | Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2,
§ 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO | 75,00 EUR

1911 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 50,00 EUR

1912 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr
nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu
erheben ist. | 50,00 EUR



1910 | Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2,
§ 269 Abs. 5 oder § 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO | 90,00 €

1911 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung:
Die Gebühr 1910 ermäßigt sich auf
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Vorlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben
worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf
des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die
Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenüber-
nahmeerklärung folgt. | 60,00 €

1912 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr
nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu
erheben ist. | 60,00 €



Abschnitt 2
Sonstige Rechtsbeschwerden

vorherige Änderung nächste Änderung

1920 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99
Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder
§ 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO | 150,00 EUR

1921 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf | 50,00 EUR

1922 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist:
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf | 75,00 EUR

1923 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
zu erheben ist. | 100,00 EUR

1924 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder
des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle
übermittelt wird:
Die Gebühr 1923 ermäßigt sich auf
| 50,00 EUR



1920 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 71 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 99
Abs. 2, § 269 Abs. 4 oder
§ 494a Abs. 2 Satz 2 ZPO | 180,00 €

1921 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde,
bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf | 60,00 €

1922 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde
oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäfts-
stelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1921 erfüllt ist:
Die Gebühr 1920 ermäßigt sich auf | 90,00 €

1923 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei ist:
Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die
Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht
zu erheben ist. | 120,00 €

1924 | Verfahren über die in Nummer 1923 genannten Rechtsbeschwerden:
Beendigung
des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbe-
schwerde oder
des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung
der Geschäftsstelle
übermittelt wird | 60,00 €



Abschnitt 3
Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen

vorherige Änderung nächste Änderung

1930 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders
aufgeführten Fällen:
Wenn der Antrag abgelehnt wird | 50,00 EUR



1930 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders
aufgeführten Fällen:
Wenn der Antrag abgelehnt wird | 60,00 €


Teil 2 Auslagen


Nr. | Auslagentatbestand | Höhe

vorherige Änderung nächste Änderung

Vorbemerkung 2:
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das
Beschwerdeverfahren
gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des
Beschwerdeführers
auferlegt hat.
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen
verteilt.

(3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten
Voraussetzungen
erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben. Die
Sätze
1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013.
(4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben.

2000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke, die auf Antrag angefertigt, per Tele-
fax
übermittelt oder angefertigt worden sind, weil ein Beteiligter es unterlassen hat,
die
erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, oder wenn per Telefax
übermittelte
Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausge-
druckt
werden: |

für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50 EUR

für jede weitere Seite | 0,15 EUR

2. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Nummer 1
genannten Ausfertigungen, Ablichtungen
und Ausdrucke:
je Datei
(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei
Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner
nach
§ 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten
Vertreter
jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck jeder
gerichtlichen
Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Begründung und
3. eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt. | 2,50 EUR



Vorbemerkung 2:
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
(2) Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die mehreren Rechtssachen angemessen verteilt.
(3) In Kindschaftssachen werden von dem Minderjährigen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erhoben. In den in Vorbemerkung 1.3.1 Abs. 1 genannten Verfahren werden keine Auslagen erhoben, für die freiheitsentziehende Unterbringung eines Minderjährigen gilt dies auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auslagen 2013.
(4) Bei Handlungen durch das Vollstreckungs- oder Arrestgericht werden Auslagen nach dem GKG erhoben.

2000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten:
1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die
a)
auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind
oder
b)
angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen
hat, die
erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen; der Anferti-
gung steht es gleich,
wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von
der
Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden: |

für die ersten 50 Seiten je Seite | 0,50

für jede weitere Seite | 0,15

für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite | 1,00 €

für jede weitere Seite in Farbe | 0,30 €

2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten
Kopien oder Ausdrucke in einer Größe
von mehr als DIN A3 | in voller Höhe

oder pauschal je Seite | 3,00 €

oder pauschal je Seite in Farbe | 6,00 €

3. Überlassung von
elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstel-
lung zum Abruf
anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigun-
gen, Kopien und
Ausdrucke:
je Datei | 1,50 €

für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem
Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt
höchstens | 5,00 €


(1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in jedem Rechtszug, bei
Vormundschaften und Dauerpflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 23 Abs. 1 FamGKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 2 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 betragen würde.
(3)
Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seine bevollmächtigten Vertreter jeweils
1. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
2. eine Ausfertigung ohne Begründung und
3. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.
§ 191a Abs. 1 Satz 2 GVG bleibt unberührt. |

2001 | Auslagen für Telegramme | in voller Höhe

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2002 | Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein
oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung
Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale nur
erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. | 3,50 EUR

2003 | Pauschale für |

1.
die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung | 12,00 EUR

2. die elektronische Übermittlung einer elektronisch geführten Akte auf Antrag

Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. | 5,00 EUR

2004 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen |

1. bei Veröffentlichung
in einem elektronischen Informations- und Kommunikations-
system,
wenn ein Entgelt nicht zu zahlen ist oder das Entgelt nicht für den Einzelfall
oder ein
einzelnes Verfahren berechnet wird:
je Veröffentlichung pauschal | 1,00 EUR

2. in sonstigen Fällen
| in voller Höhe



2002 | Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein
oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung
Neben Gebühren, die sich nach dem Verfahrenswert richten, wird die Zustellungspauschale nur
erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. | 3,50

2003 | Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen
an Transport- und Verpackungskosten
je Sendung
Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. | 12,00 €

2004 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen
Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung
in einem elektronischen Informa-
tions-
und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für
ein
einzelnes Verfahren berechnet wird. | in voller Höhe

2005 | Nach dem JVEG zu zahlende Beträge
(1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des
§ 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese
Vorschrift zu zahlen wäre. | in voller Höhe

| (2) Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen
herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG) und für Gebärdensprachdolmetscher (§ 186 Abs. 1
GVG) werden nicht erhoben. |

2006 | Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle |

1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung
(Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die
Bereitstellung von Räumen | in voller Höhe

vorherige Änderung nächste Änderung

| 2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | 0,30 EUR



| 2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | 0,30

2007 | Auslagen für |

1. die Beförderung von Personen | in voller Höhe

2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder
Anhörung und für die Rückreise | bis zur Höhe der
nach dem JVEG
an Zeugen zu
zahlenden Beträge

2008 | Kosten einer Zwangshaft, auch aufgrund eines Haftbefehls in entsprechender An-
wendung des § 802g ZPO
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags,
der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu
erheben ist. | in Höhe des Haft-
kostenbeitrags

2009 | Kosten einer Ordnungshaft
Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags,
der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu
erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt,
wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem
Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. | in Höhe des Haft-
kostenbeitrags

2010 | Nach dem Auslandskostengesetz zu zahlende Beträge | in voller Höhe

vorherige Änderung nächste Änderung

2011 | Beträge, die inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als
Ersatz
für Auslagen der in den Nummern 2000 bis 2009 bezeichneten Art zustehen
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung
oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | begrenzt durch die
Höchstsätze für die
Auslagen 2000
bis
2009




2011 | An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende
Gebühren sowie diejenigen
Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtun-
gen
oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 2000
bis
2009 bezeichneten Art zustehen
Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen
der
Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine
Zahlungen
zu leisten sind. | in voller Höhe,
die Auslagen
begrenzt
durch
die Höchstsätze
für
die Auslagen
2000
bis 2009

2012 | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zu-
stehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland
Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungs-
vereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | in voller Höhe

2013 | An den Verfahrensbeistand zu zahlende Beträge
Die Beträge werden von dem Minderjährigen nur nach Maßgabe des § 1836c BGB erhoben. | in voller Höhe

vorherige Änderung nächste Änderung

2014 | An den Umgangspfleger zu zahlende Beträge | in voller Höhe



2014 | An den Umgangspfleger sowie an Verfahrenspfleger nach § 9 Abs. 5 FamFG, § 57 ZPO zu zahlende Beträge | in voller Höhe

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 28 Abs. 1)




Anlage 2 (zu § 28 Absatz 1 Satz 3)


vorherige Änderung


Verfahrenswert
bis... EUR
| Gebühr
... EUR

300
| 25

600
| 35

900
| 45

1.200
| 55

1.500 | 65

2.000 | 73

2.500
| 81

3.000 | 89

3.500
| 97

4.000 | 105

4.500
| 113

5.000 | 121

6.000 | 136

7.000 | 151

8.000 | 166

9.000 | 181

10.000
| 196

13.000
| 219

16.000
| 242

19.000
| 265

22.000
| 288

25.000
| 311

30.000
| 340

35.000
| 369

40.000
| 398

45.000
| 427

50.000
| 456

65.000
| 556

80.000
| 656

95.000
| 756

110.000
| 856

125.000
| 956

140.000
| 1.056

155.000
| 1.156

170.000
| 1.256

185.000
| 1.356

200.000
| 1.456

230.000
| 1.606

260.000
| 1.756

290.000
| 1.906

320.000
| 2.056

350.000
| 2.206

380.000
| 2.356

410.000
| 2.506

440.000
| 2.656

470.000
| 2.806

500.000
| 2.956




Verfahrens-
wert
bis ... €
| Gebühr
... | Verfahrens-
wert
bis ... €
| Gebühr


500
| 35,00 | 50.000 | 546,00

1.000
| 53,00 | 65.000 | 666,00

1.500 | 71,00 | 80.000 | 786,00

2.000 | 89,00 | 95.000 | 906,00

3.000 | 108,00 | 110.000 | 1.026,00

4.000 | 127,00 | 125.000 | 1.146,00

5.000 | 146,00 | 140.000 | 1.266,00

6.000 | 165,00 | 155.000 | 1.386,00

7.000 | 184,00 | 170.000 | 1.506,00

8.000 | 203,00 | 185.000 | 1.626,00

9.000 | 222,00 | 200.000 | 1.746,00

10.000
| 241,00 | 230.000 | 1.925,00

13.000
| 267,00 | 260.000 | 2.104,00

16.000
| 293,00 | 290.000 | 2.283,00

19.000
| 319,00 | 320.000 | 2.462,00

22.000
| 345,00 | 350.000 | 2.641,00

25.000
| 371,00 | 380.000 | 2.820,00

30.000
| 406,00 | 410.000 | 2.999,00

35.000
| 441,00 | 440.000 | 3.178,00

40.000
| 476,00 | 470.000 | 3.357,00

45.000
| 511,00 | 500.000 | 3.536,00