Tools:
Update via:
Änderung § 14 FamGKG vom 01.08.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 14 FamGKG, alle Änderungen durch Artikel 5 2. KostRMoG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des FamGKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 14 FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 14 FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 14 Abhängigmachung | (Text neue Fassung)§ 14 Abhängigmachung in bestimmten Verfahren |
(1) In Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen soll die Antragsschrift oder der Klageantrag erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Antrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. (2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerklageantrag. | (1) 1 In Ehesachen und selbständigen Familienstreitsachen soll die Antragsschrift erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. 2 Wird der Antrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. (2) Absatz 1 gilt nicht für den Widerantrag, für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und für den Antrag auf Anordnung eines Arrestes. |
(Textabschnitt unverändert) (3) Im Übrigen soll in Verfahren, in denen der Antragsteller die Kosten schuldet (§ 21), vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8531/al40092-0.htm