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Änderung § 40 FamGKG vom 01.08.2013
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§ 40 FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 40 FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 40 Rechtsmittelverfahren | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. 2 Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend. | (Text neue Fassung) (1) 1 Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. 2 Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend. |
(2) 1 Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. 2 Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird. (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert. |
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