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Änderung § 40 FamGKG vom 01.08.2013

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§ 40 FamGKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 40 FamGKG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Rechtsmittelverfahren


(Text alte Fassung)

(1) 1 Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. 2 Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. 2 Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) 1 Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. 2 Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.