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Änderung § 43 FamGKG vom 01.08.2013
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§ 43 FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung | § 43 FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) § 43 Ehesachen | |
(Text alte Fassung) (1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 2.000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden. | (Text neue Fassung) (1) 1 In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. 2 Der Wert darf nicht unter 3.000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden. |
(2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen. |
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