Artikel 4 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 4 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 StAngRegG § 15, § 21

Das Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Familiengerichts" ersetzt.

2.
§ 21 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

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Zitierungen von Artikel 4 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 2 BRBG 2010 Aufhebung des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit
... III, Gliederungsnummer 102-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird ...


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