Artikel 9 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 9 Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 APMAG § 3

In § 3 Abs. 1 Satz 5 des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1778), das zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 9 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 9 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 51 FGG-RG Änderung des Familienrechtsänderungsgesetzes
... 122), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 wird aufgehoben. 2. Artikel 9 II. Nr. 4 wird ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 27 10. ZustAnpV Änderung des Ausführungsgesetzes zum Verbotsübereinkommen für Antipersonenminen
... für Antipersonenminen vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1778), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden jeweils die ...


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