- 1.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
„(1) Jede Eintragung oder Ablehnung einer Eintragung in das Genossenschaftsregister ist dem Vorstand, bei einer Europäischen Genossenschaft dem Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren, oder den Liquidatoren bekannt zu geben.
(2) Die Benachrichtigung kann durch einfache Postsendung erfolgen."
- 2.
- In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 129 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 378 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 3.
- In § 22 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2, § 147 Abs. 2, 4 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 395 Abs. 2 in Verbindung mit § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 4.
- In § 23 Satz 1 werden die Wörter „(Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 147 Abs. 3, 4)" durch die Wörter „(§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.
- 1.
- In § 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 376 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3.
- In § 19 Abs. 1 wird das Wort „war" durch das Wort „ist" ersetzt.
- 3a.
- § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Das Gericht hat dafür Sorge zu tragen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Eintragungen in das Register erfolgen. Die Stellungnahme der Organe des Handelsstandes gemäß § 380 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit soll elektronisch eingeholt und übermittelt werden."
- 4.
- In § 25 Abs. 2 werden die Wörter „§ 143 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 5.
- § 26 wird aufgehoben.
- 6.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Benachrichtigungen" durch das Wort „Mitteilungen" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden das Wort „Benachrichtigung" durch das Wort „Bekanntgabe" und die Wörter „(§ 130 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" durch die Wörter „(§ 383 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.
- 7.
- In § 38a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 16 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 15 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 8.
- In § 44 werden die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 9.
- In § 45 Abs. 1 werden die Wörter „§ 142 Abs. 2, § 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung des § 43 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz" durch die Wörter „§ 395 Abs. 2, § 397 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 10.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts" durch die Wörter „eines Dritten" und die Wörter „(§ 125 Abs. 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" durch die Wörter „§ 387 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts" durch die Wörter „des Dritten" ersetzt.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden die Wörter „§ 55 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Wörter „§ 23d des Gerichtsverfassungsgesetzes" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Zwischenverfügung" gestrichen.
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3.
- § 13 wie folgt gefasst:
„§ 13 Bekanntgabe gegenüber den Beteiligten
(1) Für die Bekanntgabe der Eintragung an die Beteiligten sollen Vordrucke verwendet werden. Die Benachrichtigungen zur Bekanntgabe der Eintragung sind zu unterschreiben. In geeigneten Fällen ist darauf hinzuweisen, dass auf die Bekanntgabe der Eintragung verzichtet werden kann.
(2) Werden die Benachrichtigungen nach Absatz 1 maschinell erstellt, brauchen sie nicht unterschrieben werden. Anstelle der Unterschrift ist der Vermerk „Dieses Schreiben ist maschinell erstellt und auch ohne Unterschrift wirksam." anzubringen."
- 4.
- In § 14 Satz 4 wird die Angabe „und 3" gestrichen.
- 5.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „durch andere staatliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts" gestrichen und die Wörter „(§ 55a Abs. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" durch die Wörter „(§ 387 Abs. 1 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Verarbeitung von Registerdaten im Auftrag des zuständigen Gerichts ist auf Anlagen, die nicht im Eigentum des Auftragnehmers stehen, nur zulässig, wenn gewährleistet ist, dass die Daten dem uneingeschränkten Zugriff des Gerichts unterliegen und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat."
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
G. v. 24.09.2009 BGBl. I S. 3145
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479