Das
Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
10a des Gesetzes vom
12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 2.
- § 11 wird aufgehoben.
- 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof."
- b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 5.
- 4.
- § 18 wird wie folgt gefasst:
„§ 18
Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht."
- 5.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 6 wird jeweils das Wort „Prozeßkostenhilfe" durch das Wort „Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „, 21, 22 und 30" durch die Wörter „und 30 sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 6.
- Die §§ 21 bis 29 und 31 werden aufgehoben.
- 7.
- § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „zuzustellen" durch die Wörter „bekannt zu geben" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „sofortige" und „soweit sie nach § 24 zulässig ist" gestrichen.
- 8.
- § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Jede Entscheidung hat auf das statthafte Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist hinzuweisen."
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 233 der Zivilprozessordnung wird vermutet, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."
- 9.
- § 52 wird aufgehoben.
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586