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Artikel 43 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 43 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Artikel 43 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 LwVfG § 9, § 11, § 15, § 18, § 20, § 21, § 22, § 23, § 24, § 25, § 26, § 27, § 28, § 29, § 31, § 32, § 48, § 52
Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 9 werden die Wörter des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 2.
- § 11 wird aufgehoben.
- 3.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
Dies gilt nicht für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof." - b)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- c)
- Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu Absätzen 3 bis 5.
- 4.
- § 18 wird wie folgt gefasst:
§ 18
Bei einstweiligen Anordnungen kann von der Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und von der Anwendung des § 14 Abs. 2 abgesehen werden, wenn durch Verzögerung der einstweiligen Anordnung ein Nachteil zu entstehen droht." - 5.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 6 wird jeweils das Wort Prozeßkostenhilfe" durch das Wort Verfahrenskostenhilfe" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe , 21, 22 und 30" durch die Wörter und 30 sowie § 38 Abs. 3, §§ 39, 41 Abs. 1 Satz 2, §§ 58 und 66 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 6.
- Die §§ 21 bis 29 und 31 werden aufgehoben.
- 7.
- § 32 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort zuzustellen" durch die Wörter bekannt zu geben" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter sofortige" und soweit sie nach § 24 zulässig ist" gestrichen.
- 8.
- § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Jede Entscheidung hat auf das statthafte Rechtsmittel, das Gericht, bei dem es einzulegen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Form und Frist hinzuweisen." - b)
- Folgender Satz wird angefügt:
Ein fehlendes Verschulden im Sinne des § 233 der Zivilprozessordnung wird vermutet, wenn eine Rechtsmittelbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist."
- 9.
- § 52 wird aufgehoben.
Zitierungen von Artikel 43 FGG-RG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 43 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGG-RG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2418; zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 7 RechtsBehEG Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
... III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird ...
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