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Artikel 46 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 46 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
Artikel 46 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 ErwSÜAG § 6, § 7, § 8, § 11, § 12
Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 11 Abs. 2 wird jeweils das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort Betreuungsgericht" ersetzt.
- 2.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort Betreuungsgericht" und die Wörter § 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Abschnitt 9 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort Vormundschaftsgericht" durch das Wort Betreuungsgericht" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) § 273 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt."
- 3.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter §§ 1 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt durch die Wörter Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit".
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die §§ 275, 276, 297 Abs. 5, §§ 308, 309 und 311 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter § 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter § 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- bb)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
§ 278 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend."
- c)
- Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Die §§ 288 und 326 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend." - d)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort sofortigen" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die §§ 303 und 305 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend."
- 4.
- In § 12 Abs. 6 werden die Wörter §§ 70a, 70b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4, § 70g Abs. 1 Satz 2 und § 70n des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter §§ 316, 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, §§ 318, 325 Abs. 1 und § 338 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 46 FGG-RG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 46 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGG-RG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 4 ZwBetrRG Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
... vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314; 2009 II S. 39), das durch Artikel 46 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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