Artikel 49 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 49 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche


Artikel 49 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 EGBGB Artikel 147, Artikel 233, Artikel 234

Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2401), wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 147 wird wie folgt gefasst:

„Artikel 147

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen für die Aufgaben des Betreuungsgerichts oder des Nachlassgerichts andere Stellen als Gerichte zuständig sind."

2.
In Artikel 233 § 15 Abs. 3 Satz 7 werden die Wörter „dem Erlass des Ausschlussurteils" durch die Wörter „der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.

3.
Artikel 234 § 4 Abs. 3 Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Für das gerichtliche Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit."

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Zitierungen von Artikel 49 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 49 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz
G. v. 17.03.2009 BGBl. I S. 550
Artikel 17 MEG III Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
... Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, werden die ...


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