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Artikel 54 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 54 Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen


Artikel 54 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 NamÄndG § 2

§ 2 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Komma nach dem Wort „Vormund" durch das Wort „oder" ersetzt, die Wörter „oder Betreuer" gestrichen und das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch die Wörter „Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgerichts" durch das Wort „Betreuungsgerichts" ersetzt.

2.
In Absatz 2 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt.

 
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Zitierungen von Artikel 54 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 54 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der Neufassung des Namensänderungsgesetzes
B. v. 26.03.2021 BGBl. I S. 738
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 322
Artikel 1 NamÄndG-ÄndG Änderung des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen
... Teil III, Gliederungsnummer 401-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift des ...