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Artikel 56 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 56 Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
Artikel 56 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 SchRG § 6, § 13, § 66, § 67
Das Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter das Ausschlussurteil" durch die Wörter den Ausschließungsbeschluss" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter Erlass des Ausschließungsbeschlusses" und die Wörter das Urteil" durch die Wörter der Ausschließungsbeschluss" ersetzt.
- 2.
- In § 13 Satz 2 werden die Wörter das Ausschlussurteil erlassen ist" durch die Wörter der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig ist" ersetzt.
- 3.
- In § 66 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 werden jeweils die Wörter Erlassung des Ausschlussurteils" durch die Wörter Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 56 FGG-RG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 56 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGG-RG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Artikel 29 BRBG 2010 Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
... III, Gliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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