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Artikel 59 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 59 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen


Artikel 59 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 LuftFzgG § 13, § 66, § 67, § 96

Das Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:

1.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Ausschlussurteil erlassen" durch die Wörter „der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 985, § 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „den §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
§ 66 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Wörter „dem Erlass des Ausschlussurteils" durch die Wörter „der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „§ 984 Abs. 1, §§ 985, 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 448 Abs. 1, §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „dem Erlass des Ausschlußurteils" durch die Wörter „der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 984 Abs. 1, §§ 985, 987 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „§ 448 Abs. 1, §§ 449, 451 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4.
In § 96 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „des § 125a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „des § 387 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 59 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 59 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 4 ERVGBG Änderungen sonstigen Bundesrechts
... III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...