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Artikel 59 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 59 Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen
Artikel 59 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 LuftFzgG § 13, § 66, § 67, § 96
Das Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter das Ausschlussurteil erlassen" durch die Wörter der Ausschließungsbeschluss rechtskräftig" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter § 985, § 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter den §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 2.
- § 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter dem Erlass des Ausschlussurteils" durch die Wörter der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter § 984 Abs. 1, §§ 985, 986 Abs. 1, 3 und 4 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter § 448 Abs. 1, §§ 449 und 450 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 3.
- § 67 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 und 3 werden jeweils die Wörter dem Erlass des Ausschlußurteils" durch die Wörter der Rechtskraft des Ausschließungsbeschlusses" ersetzt.
- b)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter § 984 Abs. 1, §§ 985, 987 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter § 448 Abs. 1, §§ 449, 451 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 4.
- In § 96 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter des § 125a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit" durch die Wörter des § 387 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 59 FGG-RG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 59 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGG-RG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Artikel 4 ERVGBG Änderungen sonstigen Bundesrechts
... III, Gliederungsnummer 403-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 59 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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