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Artikel 62 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 62 Änderung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats


Artikel 62 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 HausratsV

Die Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 1, 7 und 11 werden aufgehoben.

2.
In § 12 werden die Wörter „des Scheidungsurteils" durch die Wörter „der richterlichen Entscheidung über die Scheidung" ersetzt.

3.
Die §§ 13 bis 17 werden aufgehoben.

4.
In § 18 Abs. 1 Satz 1 werden die Angaben „(§ 1)" und „nach § 11" gestrichen.

5.
Die §§ 18a, 20 und 23 werden aufgehoben.

6.
In § 25 werden die Wörter „§§ 1 bis 23 sinngemäß" durch die Wörter „vorstehenden Vorschriften entsprechend" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 62 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 62 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts
G. v. 06.07.2009 BGBl. I S. 1696
Artikel 2 ZuGewAusglÄndG Aufhebung der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats
... III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird ...