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Artikel 74 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 74 Änderung des Aktiengesetzes



Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2369), wird wie folgt geändert:

1.
In § 33 Abs. 3 Satz 3 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

2.
§ 35 Abs. 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

3.
In § 72 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „der Zivilprozessordnung" durch die Wörter „dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

4.
In § 73 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

5.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

6.
§ 98 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat."

7.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 1 bis 7 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Das Landgericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss. Gegen die Entscheidung des Landgerichts findet die Beschwerde statt. Sie kann nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden; § 72 Abs. 1 Satz 2 und § 74 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie § 547 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. Die Beschwerde kann nur durch die Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift eingelegt werden."

c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten Rechtszug" durch die Wörter „das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

8.
In § 103 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

9.
§ 104 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

10.
In § 122 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

11.
§ 132 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) § 99 Abs. 1, 3 Satz 1, 2 und 4 bis 6 sowie Abs. 5 Satz 1 und 3 gilt entsprechend. Die Beschwerde findet nur statt, wenn das Landgericht sie in der Entscheidung für zulässig erklärt. § 70 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist entsprechend anzuwenden."

c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten Rechtszug" durch die Wörter „das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

bb)
In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

12.
§ 142 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

bb)
Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

b)
Absatz 6 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

c)
In Absatz 8 werden die Wörter „Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

13.
§ 145 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs. 8" durch die Angabe „§ 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8" ersetzt.

14.
§ 147 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 4 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
Die Sätze 7 und 8 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

15.
§ 148 Abs. 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese anstelle der Zivilkammer. Die Landesregierung kann die Entscheidung durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen."

16.
In § 241 Nr. 6 und § 242 Abs. 2 Satz 3 und 5 werden jeweils die Wörter „§ 144 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

17.
In § 246 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 142 Abs. 5 Satz 5 und 6" durch die Angabe „§ 148 Abs. 2 Satz 3 und 4" ersetzt.

18.
§ 258 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Über den Antrag gemäß Absatz 1 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat."

19.
§ 260 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Wörter „den zweiten Rechtszug" durch die Wörter „das Verfahren über ein Rechtsmittel" und die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

b)
In Satz 4 werden die Wörter „die Beschwerde" durch die Wörter „das Rechtsmittel" ersetzt.

20.
§ 262 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 werden die Wörter „§ 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Nummer 6 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

21.
§ 265 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige" gestrichen.

b)
Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."

22.
In § 270 Abs. 3 Satz 2 und § 273 Abs. 5 wird jeweils das Wort „sofortige" gestrichen.

23.
In § 275 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 144 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 397 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

24.
§ 289 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden die Wörter „§ 144a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Nummer 3 werden die Wörter „§ 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

25.
In § 293c Abs. 2 wird die Angabe „7" durch die Angabe „5" ersetzt.

26.
§ 315 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 4 wird aufgehoben.

b)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs. 8" durch die Angabe „§ 142 Abs. 8" ersetzt.

c)
In Satz 6 wird das Wort „sofortige" gestrichen.



 

Zitierungen von Artikel 74 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 74 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 5 BilMoG Änderung des Aktiengesetzes
... Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. ...