Das
SE-Ausführungsgesetz vom
22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675), zuletzt geändert durch Artikel
18 des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „§ 125 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „den §§ 376 und 377 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „§ 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 375 Nr. 4, §§ 376 und 377 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 2.
- § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ist streitig oder ungewiss, nach welchen Vorschriften der Verwaltungsrat zusammenzusetzen ist, so entscheidet darüber auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat."
- 3.
- In § 29 Abs. 3 Satz 4 wird das Wort „sofortige" gestrichen.
- 4.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils das Wort „sofortige" gestrichen.
- b)
- Absatz 4 Satz 3 und 4 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen."
- 5.
- In § 52 Abs. 3 wird das Wort „sofortige" gestrichen.
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102