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Artikel 77 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 77 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
Artikel 77 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GenG § 10, § 26, § 32, § 45, § 51, § 54a, § 56, § 63d, § 64b, § 80, § 81, § 81a, § 83, § 93, § 155, § 160, § 161
Das Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
- 2.
- In § 26 Abs. 2 werden die Wörter des nach § 10 zuständigen Gerichts" durch die Wörter des Registergerichts" ersetzt.
- 3.
- In § 32 werden die Wörter dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter dem Registergericht" ersetzt.
- 4.
- In § 45 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter nach § 10 zuständige" gestrichen.
- 5.
- In § 51 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter dem Registergericht" ersetzt.
- 6.
- § 54a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter das nach § 10 zuständige Gericht" durch die Wörter das Registergericht" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort Gericht" durch das Wort Registergericht" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort Gericht" durch das Wort Registergericht" ersetzt.
- 7.
- In § 56 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter das nach § 10 zuständige Gericht" durch die Wörter das Registergericht" ersetzt.
- 8.
- In § 63d werden die Wörter den nach § 10 zuständigen Gerichten" durch die Wörter den Registergerichten" ersetzt.
- 9.
- In § 64b Satz 1 werden die Wörter nach § 10 zuständige" gestrichen.
- 10.
- In § 80 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter das nach § 10 zuständige Gericht" durch die Wörter das Registergericht" ersetzt.
- 11.
- In § 81 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter dem Registergericht" ersetzt.
- 12.
- In § 81a Nr. 2 werden die Wörter nach § 141a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 13.
- In § 83 Abs. 3 werden die Wörter nach § 10 zuständige" gestrichen.
- 14.
- In § 93 Satz 2 werden die Wörter nach § 10 zuständige" gestrichen.
- 15.
- In § 155 Satz 1 werden die Wörter des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 16.
- In § 160 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter dem nach § 10 zuständigen Gericht" durch die Wörter dem Registergericht" ersetzt.
- 17.
- § 161 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird aufgehoben.
- b)
- Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
Zitierungen von Artikel 77 FGG-RG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 77 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FGG-RG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 10 BilMoG Änderung des Genossenschaftsgesetzes
... der Bekanntmachung vom 16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), zuletzt geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. ...
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