Das
Urheberrechtsgesetz vom
9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch das Gesetz vom
7. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2349), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 101 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 4 werden die Wörter des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- b)
- In Satz 6 werden das Wort sofortige" und die Wörter zum Oberlandesgericht" gestrichen.
- c)
- Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:
Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen."
- d)
- Satz 8 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 138 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044