Artikel 83b - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 83b Änderung des Gebrauchsmustergesetzes


Artikel 83b wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 GebrMG § 24b

§ 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 4 werden die Wörter „des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 28 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

2.
In Satz 6 werden das Wort „sofortige" und die Wörter „zum Oberlandesgericht" gestrichen.

3.
Der Satz 7 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen."

4.
Satz 8 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 83b FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 83b FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2521
Artikel 2 PatRMoG Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
... der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I S. 1455), zuletzt geändert durch Artikel 83b des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert: 1. ...


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