Das
Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel
24 des Gesetzes vom
23. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2026), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2c Abs. 2 Satz 7 werden die Wörter „weitere Beschwerde" durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt.
- 2.
- § 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „Registergericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird aufgehoben.
- c)
- In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort „Registergericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt.
- 3.
- § 43 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Führt ein Unternehmen eine Firma oder einen Zusatz zur Firma, deren Gebrauch nach den §§ 39 bis 41 unzulässig ist, hat das Registergericht das Unternehmen zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma oder des Zusatzes zur Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten; § 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt."
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.
- 4.
- In § 45a Abs. 2 Satz 6 werden die Wörter „weitere Beschwerde" durch die Wörter „Rechtsbeschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung" ersetzt.
- 5.
- In § 46a Abs. 4 Satz 3 werden die Wörter „weitere Beschwerde" durch das Wort „Rechtsbeschwerde" ersetzt.
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794