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Änderung Artikel 110a FGG-RG vom 01.01.2009

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Artikel 110a FGG-RG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
Artikel 110a FGG-RG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 110a G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 110a Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen


(Text alte Fassung)

(1) Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) § 15 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

'(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten.' '

2. In Absatz 4 werden die Angabe '206' durch die Angabe '207' und jeweils die bisherige Angabe '207' durch die Angabe '208' ersetzt.


(Text neue Fassung)

(1) (aufgehoben)

(2) Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 23 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:

'5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt:

'§ 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen

(1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten:

1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, 1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers;

2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen;

4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

5. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche;

6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften;

7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs;

8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden;

9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen.

(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten.''

2. Artikel 47 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

'c) Die bisherigen Nummern 204 bis 207 werden die Nummern 205 bis 208.'

(3) Absatz 1 wird aufgehoben.