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Änderung Artikel 110a FGG-RG vom 01.01.2009
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Artikel 110a FGG-RG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | Artikel 110a FGG-RG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 110a G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 110a Änderungen aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen | |
(Text alte Fassung) (1) Artikel 2 des Gesetzes zur Umsetzung des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) wird wie folgt geändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt gefasst: '(2) § 15 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 78 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: '(2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten.' ' 2. In Absatz 4 werden die Angabe '206' durch die Angabe '207' und jeweils die bisherige Angabe '207' durch die Angabe '208' ersetzt. | (Text neue Fassung) (1) (aufgehoben) |
(2) Das FGG-Reformgesetz vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 23 Nr. 5 wird wie folgt gefasst: '5. Nach § 14 wird folgender § 15 eingefügt: '§ 15 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (1) Von den Angelegenheiten, die dem Betreuungsgericht übertragen sind, bleiben dem Richter vorbehalten: 1. Verrichtungen auf Grund der §§ 1896 bis 1900, 1908a und 1908b Abs. 1, 2 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie die anschließende Bestellung eines neuen Betreuers; 2. die Bestellung eines neuen Betreuers im Fall des Todes des Betreuers nach § 1908c des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 3. Verrichtungen auf Grund des § 1908d des Bürgerlichen Gesetzbuchs, des § 291 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn die genannten Verrichtungen nicht nur eine Betreuung nach § 1896 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreffen; 4. Verrichtungen auf Grund der §§ 1903 bis 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 5. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft über einen Angehörigen eines fremden Staates einschließlich der vorläufigen Maßregeln nach Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche; 6. die Anordnung einer Betreuung oder Pflegschaft auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften; 7. die Entscheidungen nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1632 Abs. 1 bis 3, § 1797 Abs. 1 Satz 2 und § 1798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 8. die Genehmigung nach § 6 des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden; 9. die Genehmigung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie nach § 6 Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 3 Satz 2 und § 9 Abs. 3 Satz 1, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen. (2) Die Maßnahmen und Anordnungen nach den §§ 6 bis 12 des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) bleiben dem Richter vorbehalten.'' 2. Artikel 47 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: 'c) Die bisherigen Nummern 204 bis 207 werden die Nummern 205 bis 208.' (3) Absatz 1 wird aufgehoben. |
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