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§ 3 - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)
Artikel 1 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 24.12.2008; FNA: 805-3-11 Arbeitsschutz
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Geltung ab 24.12.2008; FNA: 805-3-11 Arbeitsschutz
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§ 3 Allgemeine Pflichten des Arbeitgebers
(1) 1Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. 2Dabei hat er die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich des Anhangs zu beachten und die nach § 9 Abs. 4 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. 3Bei Einhaltung der Regeln und Erkenntnisse nach Satz 2 ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. 4Arbeitsmedizinische Vorsorge kann auch weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge umfassen.
(2) 1Der Arbeitgeber hat zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge einen Arzt oder eine Ärztin nach § 7 zu beauftragen. 2Ist ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin nach § 2 des Arbeitssicherheitsgesetzes bestellt, soll der Arbeitgeber vorrangig diesen oder diese auch mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge beauftragen. 3Dem Arzt oder der Ärztin sind alle erforderlichen Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse, insbesondere über den Anlass der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, zu erteilen und die Begehung des Arbeitsplatzes zu ermöglichen. 4Ihm oder ihr ist auf Verlangen Einsicht in die Unterlagen nach Absatz 4 Satz 1 zu gewähren.
(3) 1Arbeitsmedizinische Vorsorge soll während der Arbeitszeit stattfinden. 2Ergibt die Gefährdungsbeurteilung für die Tätigkeit oder die Tätigkeiten des oder der Beschäftigten mehrere Vorsorgeanlässe, soll die arbeitsmedizinische Vorsorge in einem Termin stattfinden. 3Arbeitsmedizinische Vorsorge soll nicht zusammen mit Untersuchungen, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen, durchgeführt werden, es sei denn, betriebliche Gründe erfordern dies; in diesem Fall hat der Arbeitgeber den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber dem oder der Beschäftigten offenzulegen.
(4) 1Der Arbeitgeber hat eine Vorsorgekartei zu führen mit Angaben, dass, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat; die Kartei kann automatisiert geführt werden. 2Die Angaben sind bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass Rechtsvorschriften oder die nach § 9 Absatz 4 bekannt gegebenen Regeln etwas anderes bestimmen. 3Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde auf Anordnung eine Kopie der Vorsorgekartei zu übermitteln. 4Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber der betroffenen Person eine Kopie der sie betreffenden Angaben auszuhändigen; § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge V. v. 12. Juli 2019 BGBl. I S. 1082 m.W.v. 18. Juli 2019
Frühere Fassungen von § 3 ArbMedVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 18.07.2019 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 12.07.2019 BGBl. I S. 1082 |
aktuell vorher | 31.10.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3882 |
aktuell | vor 31.10.2013 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 ArbMedVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 ArbMedVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ArbMedVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 ArbMedVV Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (vom 31.10.2013)
... § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt, 3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Halbsatz 1 eine Vorsorgekartei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ...
Anhang ArbMedVV Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsvorsorge (vom 18.07.2019)
... mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 7 dürfen auch Ärzte oder Ärztinnen beauftragt werden, die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. ArbMedVVÄndV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
... auf Wunsch des oder der Beschäftigten ermöglicht werden muss." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ... c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt. d) In Nummer 4 wird das Wort „Angebotsuntersuchung" ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1082
Artikel 1 2. ArbMedVVÄndV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
... 2016 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ...
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