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§ 4 - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

Artikel 1 V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.07.2019 BGBl. I S. 1082
Geltung ab 24.12.2008; FNA: 805-3-11 Arbeitsschutz
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§ 4 Pflichtvorsorge



(1) 1Der Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Anhangs Pflichtvorsorge für die Beschäftigten zu veranlassen. 2Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend in regelmäßigen Abständen veranlasst werden.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Tätigkeit nur ausüben lassen, wenn der oder die Beschäftigte an der Pflichtvorsorge teilgenommen hat.



 
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Frühere Fassungen von § 4 ArbMedVV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.10.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
vom 23.10.2013 BGBl. I S. 3882

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 ArbMedVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 ArbMedVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ArbMedVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 ArbMedVV Ordnungswidrigkeiten und Straftaten (vom 31.10.2013)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 4 Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, 2. entgegen § ... Abs. 1 eine Pflichtvorsorge nicht oder nicht rechtzeitig veranlasst, 2. entgegen § 4 Abs. 2 eine Tätigkeit ausüben lässt, 3. entgegen § 3 Absatz 4 Satz ...
 
Zitat in folgenden Normen

Druckluftverordnung
V. v. 04.10.1972 BGBl. I S. 1909; zuletzt geändert durch Artikel 103 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
§ 19 DruckLV Nachweise (vom 24.12.2008)
... nach den §§ 7 und 17 Abs. 3, 2. die Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge für die auf der Arbeitsstelle in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 23.10.2013 BGBl. I S. 3882
Artikel 1 1. ArbMedVVÄndV Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Pflichtvorsorge". b) Die ... a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Pflichtvorsorge". b) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:  ... Vorsorge" ersetzt. bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3" durch die Angabe „Absatz 4" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie ... § 34 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unberührt." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 4 Pflichtvorsorge". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In ... Angabe „Satz 1" gestrichen. c) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3" durch die Angabe „§ 3 Absatz 4" ersetzt. d) In Nummer 4 ...

Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2768
Artikel 6 ArbMedVVEV Änderung der Druckluftverordnung
... Bescheinigungen ersetzen," durch die Wörter „Vorsorgekartei nach § 4 Abs. 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" ersetzt. 7. § 22 ...